Die UN-Völkermordkonvention von 1948 benennt in Artikel II fünf Tatbestände, die einen Genozid ausmachen. Die ersten beiden betreffen die massenhafte Tötung und die „Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe“; der vierte und fünfte die Unterbrechung der biologischen Kontinuität der Gruppe. Der dritte Tatbestand wird in Abschnitt II c) beschrieben: die „vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen“. Gemeint sind damit indirekte Arten des Tötens, die nicht auf menschliche Körper zielen, sondern auf die Umgebung, die deren Überleben ermöglicht. Dazu gehören Wohnbauten, Krankenhäuser, soziale Infrastruktur, Wasserleitungen und Abwassersysteme, Stromnetze sowie Landwirtschaft. Die bewusste Zerstörung oder Beschädigung solcher Strukturen untergräbt die Überlebensfähigkeit einer Gruppe und führt zu einer langsamen, qualvollen Form der Vernichtung.
Die Vorstellung, dass gebaute Umwelt die Lebensbedingungen einer Gruppe bestimmt, entspricht den Lehren modernistischer Architektur, wie sie 1944 vorherrschten, als der polnisch-jüdische Jurist Raphael Lemkin den Begriff Genozid prägte und definierte.1 weiterlesen ...
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