Der Irak will ein bisschen mehr Golf
Am Nordufer des Persischen Golfs streiten sich der Irak und Kuwait seit Jahrzehnten über die Seegrenzen
von Didier Ortolland

Ende Februar, nur wenige Tage vor dem Beginn des Angriffs der USA und Israels auf Iran, übersandte die irakische Regierung UN-Generalsekretär António Guterres eine Liste mit geografischen Koordinaten, um ihre Ansprüche auf Gewässer im Arabischen/Persischen Golf anzumelden.
Damit löste Bagdad eine Welle von Protesten aus, insbesondere seitens der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrats: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Die Frage des irakischen Zugangs zu diesen begehrten Gewässern existiert bereits seit mehr als hundert Jahren. Doch jetzt gewinnt sie angesichts der wachsenden Spannungen in der Golfregion eine neue Dimension – zumal auch Teheran involviert ist.
Auslöser des Konflikts ist ein klassisches geopolitisches Problem: das Streben des Irak, die Fesseln eines Quasibinnenlandes zu sprengen. 1914 errichtete Großbritannien ein Protektorat über Kuwait1 , um zu verhindern, dass das Osmanische Reich und sein Verbündeter, das Deutsche Kaiserreich einen Tiefseehafen am Nordwestufer des Golfs anlegten, von dem aus sie die Seeroute nach Indien hätten bedrohen können.

Nach dem Zerfall des Osmanischen Reichs wurde der Irak ein Jahrzehnt per Völkerbundmandat von den Briten regiert. Als er 1932 unabhängig wurde, war sein Zugang zum Golf auf einen nur 60 Kilometer langen Meeresarm beschränkt. Zudem ist dieser Khor Abdullah, in dessen Mitte die irakisch-kuwaitische Grenze verläuft, so stark verschlammt, dass man dort keinen Tiefseehafen anlegen kann.2 Zwar verfügt der Irak über den Hafen von Basra, aber der liegt 100 Kilometer landeinwärts am Schatt al-Arab, dessen letztes Stück nur bis zur Mittellinie irakisch ist, während die östliche Hälfte zu Iran gehört.
Um einen besser abgesicherten Zugang zum Meer zu erhalten, baute der Irak den Tiefwasserhafen von Umm Qasr aus, der am westlichen Ende des Khor Abdullah und nur zwei Kilometer von der kuwaitischen Grenze entfernt liegt. In Bagdad war man mit dieser Situation jedoch nie zufrieden. Nach der Machtergreifung der Freien Offiziere von 1958 erhob die Regierung Anspruch auf Kuwait und verweigerte dem Emirat, das 1961 unabhängig wurde, bis 1963 die diplomatische Anerkennung. Auf die unter kuwaitischer Herrschaft stehenden Inseln Bubiyan und al-Warba gab Bagdad seinen Anspruch auch danach nicht auf. Der Streit um die Inseln war einer der Gründe, auf die sich Saddam Hussein im August 1991 berief, als er in Kuwait einmarschierte und damit den Zweiten Golfkrieg auslöste.
Nach Kriegsende entsandte die UNO eine Beobachtermission für Irak und Kuwait (Unikom), zu deren Auftrag unter anderem die endgültige Festlegung des Grenzverlaufs zwischen den beiden Staaten gehörte. Das galt insbesondere entlang der Wasserstraßen Khor al-Zubayr, Khor Shityana und Khor Abdullah,3 die beide Länder voneinander trennen. Die Kommission sprach fast den gesamten Khor al-Zubayr dem Irak zu, womit der direkte Zugang zum Hafen Umm Qasr besser abgesichert war.
Beim Khor Shityana und Khor Abdullah wurde hingegen die Mittellinie als Grenze festgelegt. Mit der am 27. Mai 1993 einstimmig verabschiedeten Resolution 833 des UN-Sicherheitsrats wurde dieser Vorschlag gebilligt. Die irakische Regierung lehnte ihn zunächst ab, doch am Ende willigte sie ein, weil sie sich davon die Aufhebung der gegen sie verhängten Sanktionen versprach.
Während die Grenze in diesen Gewässern damit eindeutig festgelegt war, blieb die Abgrenzung der Hoheitsgewässer entlang der Küste und der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ), die sich jenseits der Hoheitszone erstrecken, den Anrainerstaaten selbst überlassen.
2012 schlossen die beiden Nachbarn ein Abkommen über die Schifffahrt im Khor Abdullah; damit konnte man die Verkehrsprobleme, die Vertiefung der Fahrrinne und den Umweltschutz gemeinsam angehen. In Artikel 6 des Abkommens wurden erstmals auch die 1993 von der Unikom festgelegten Grenzen anerkannt. Das 2013 von beiden Parteien ratifizierte Abkommen funktionierte ein Jahrzehnt lang mehr oder weniger gut, insbesondere dank eines gemeinsamen Ausschusses für die Regulierung des Schiffsverkehrs. Allerdings kam es regelmäßig zu Konflikten, weil der Ausbau der Infrastruktur auf beiden Seiten die Schifffahrt in dem engen Fahrwasser beeinträchtigte und die Gefahr der Verschlickung des Khor Abdullah erhöhte.
Dies gilt auf kuwaitischer Seite für den Hafen Mubarak al-Kabir, der an der Ostküste der Insel Bubiyan entstand, und auf irakischer Seite für die insgesamt 14,5 Kilometer langen Wellenbrecher, die zum Schutz des künftigen Großhafens auf der Halbinsel Faw angelegt wurden.
Die irakische Regierung erhob auch mehrfach Protest gegen eine 2019 errichtete kuwaitische Navigationsanlage auf der vor Bubiyan gelegenen Sandbank Fasht al-Aij, die nur bei Ebbe auftaucht. Offiziell dient die Anlage der Sicherheit des Schiffsverkehrs, doch in Bagdad befürchtete man, sie könnte bei der Festlegung der Seegebiete im Rahmen eines späteren Abkommens eine Rolle spielen. Denn auch Sandbänke, die nur bei Ebbe freigelegt sind, können als Basispunkte für die Abgrenzung der Hoheitszonen in den Küstenmeeren herangezogen werden. Ein Beispiel: Mittels einer solchen Sandbank, die sechs Seemeilen vor der Küste liegt, kann der betreffende Staat seine Hoheitszone von dort aus um die zulässigen zwölf Seemeilen erweitern und damit eine 18 Seemeilen breite Hoheitszone schaffen. Tatsächlich wurde 2016 eine kuwaitische Seekarte publiziert, auf der die Sandbänke vor Bubiyan als Basispunkte eingetragen waren.
Seit September 2023 haben sich die bilateralen Beziehungen noch verschlechtert. Damals entschied der Oberste Gerichtshof des Irak, den schiitische Parlamentsmitglieder aus dem Süden des Landes angerufen hatten, dass das Khor-Abdullah-Abkommen von 2012 gegen die irakische Verfassung verstoße, und zwar mit der verfahrensrechtlichen Begründung, die Ratifizierung sei nicht mit der nötigen Zweidrittelmehrheit erfolgt. Der irakische Premierminister lehnte die richterliche Entscheidung ab und schlug eine erneute Abstimmung im Parlament vor. Doch zu einer erneuten Ratifizierung ist es wegen der innenpolitischen Querelen bis heute nicht gekommen.4
Dieser Streit verweist auf die diffizile Frage nach den Seegrenzen am Nordrand des Golfs, die sich auch auf die Rechte an den Öl- und Gasvorkommen auswirken, die innerhalb der jeweiligen AWZ am Meeresboden erschlossen werden können. Im Juli 2000 vereinbarten Saudi-Arabien und Kuwait, die gemeinsam genutzte Neutrale Zone, die schon 1969 etabliert worden war, auf die Küstengewässer auszudehnen. In diesem Seegebiet liegt auch das bedeutende Gasfeld Dorra (siehe größere Karte), das schon in den 1960er Jahren entdeckt worden war, aber aufgrund der Differenzen zwischen Saudi-Arabien und Kuwait jahrzehntelang nicht ausgebeutet werden konnte.
Gegen die Einrichtung dieser gemeinsamen Zone protestierte prompt Teheran, das ebenfalls Rechte am Dorra-Gasvorkommen geltend machte. Und auch die irakische Regierung, die sich in dieser Frage lange zurückgehalten hatte, wandte sich im August 2023 an António Guterres und erhob Ansprüche auf das Dorra-Vorkommen, die sie zuvor schon mehrfach gegenüber Kuwait angemeldet hatte.
Im Februar 2026 richtete Bagdad ein weiteres Schreiben an den UN-Generalsekretär, und zwar diesmal mit einer Karte, auf der die irakischen Ansprüche auf Hoheitsgewässer, die AWZ und den Festlandsockel genau eingezeichnet waren. Die vom Irak erfundene Grenzlinie beginnt an dem in der UN-Resolution 833 festgelegten Punkt 162 und verläuft genau nach Süden, sodass sie die beiden nur bei Ebbe auftauchenden Sandbänke nahe der kuwaitischen Küste einschließt (siehe kleine Karte). An der Mündung des Schatt al-Arab knickt die irakische Grenzlinie nach Osten ab, um dann ein längliches Rechteck zu umschreiben, das sich Richtung Südosten erstreckt – und damit das Gasfeld von Dorra einschließt.
Nach dem UN-Seerechtsübereinkommen (Unclos) kann die Abgrenzung von Meereszonen je nach den „unterschiedlichen Gegebenheiten“, etwa im Verlauf der Küstenlinien, ein höchst komplexes Unterfangen sein (Artikel 14). Deshalb wird für die Abgrenzung von Hoheitsgewässern und AWZs das Ziel vorgegeben, eine „gerechte Lösung“ (equitable solution) zu finden (Artikel 74).
Im Fall von sich gegenüberliegenden oder aneinandergrenzenden Staaten wäre eine Äquidistanzlinie logisch. Doch am nördlichen Golf sind die Anrainer sowohl gegenüberliegend als auch angrenzend, was die Lage verkompliziert. Zudem sieht Unclos auch „abweichende“ Lösungen „aufgrund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände“ vor (Artikel 15). Das könnte in der Region der Fall sein, was den Verzicht auf die Äquidistanzmethode nahelegen würde. Konkret stellt die konkave irakische Küste einen solchen „besonderen Umstand“ dar, der dem Land nur eine äußerst schmale Front zum offenen Meer hin belässt.
Laut Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) können Küstenstaaten, soweit möglich, einen Festlandsockel beanspruchen, der die „natürliche Verlängerung“ ihres Hoheitsgebiets darstellt.5 Die irakische Grenzziehung, die vom Äquidistanzprinzip abweicht, steht im Einklang mit dieser IGH-Interpretation. Allerdings lässt sich die damit anvisierte Annexion der unmittelbar vor der kuwaitischen Küste gelegenen Sandbänke schwerlich als „natürliche Verlängerung“ des irakischen Territoriums rechtfertigen. Und die Ausdehnung des irakischen Hoheitsgebiets bis zum Dorra-Feld ist erst recht problematisch.
Dass Staaten vor solchen Verhandlungen überzogene Ansprüche formulieren, die sie im Laufe des Verfahrens – zumindest teilweise – wieder aufgeben, ist nicht überraschend. Doch in diesem Fall scheint eine Lösung in weiter Ferne zu liegen. Kuwait hat mehrfach vergeblich vorgeschlagen, die Streitfrage dem Internationalen Seegerichtshof (ISGH) vorzulegen. Der neuerliche, öffentliche Vorstoß Bagdads bei der UNO droht daher die Gemüter zu erhitzen, und zwar auch im Irak selbst, wo ein großer Teil der Bevölkerung die durch die Resolution 833 festgelegten Grenzen ablehnt.
Doch wenigstens bleibt dieser brisante Streitfall – in einer Region, die durch den israelisch-amerikanischen Krieg gegen Iran ohnehin destabilisiert ist– vorerst auf den Rechtsweg beschränkt.
Aus dem Französischen von Nicola Liebert
Didier Ortolland war Berater für internationales Seerecht im französischen Außenministerium.


