12.01.2017

Historikerstreit um Ruanda

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Historikerstreit um Ruanda

von Dominic Johnson

Rückkehr nach Ruanda, 14. Dezember 1996 RICARDO MAZALAN/ap
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Kaum ein Menschheitsverbrechen der Neuzeit ist so gut dokumentiert wie der ruandische Völkermord, bei dem zwischen April und Juli 1994 bis zu eine Million Menschen getötet wurden. Die gesammelten Urteilsbegründungen des UN-Ruanda-Tribunals (ICTR), das zwischen 1995 und 2015 93 mutmaßliche Organisatoren und Haupttäter des Völkermords aburteilte, füllen tausende Seiten. Verhandlungsprotokolle aus 3000 Tagen, tausende Zeugenaussagen, hunderte Gutachten und Asservate sind archiviert. Zu Dutzenden haben Zeitzeugen ihre Memoiren veröffentlicht. Alle Ausgaben des wichtigsten damaligen Hetzblatts Kangura („Erwecket“) sind digitalisiert und viele Sendungen des Hassradios Mille Collines transkribiert und ins Französische übersetzt. In akribischer Arbeit haben Spezialisten Originaldokumente aus Ruanda zusammengetragen und publiziert.

Und doch ist der Völkermord bis heute Objekt eines Historikerstreits, der mit zunehmender zeitlicher Distanz eher an Schärfe zuzunehmen scheint. Zwar bestreitet heute kaum noch jemand, dass es in Ruanda einen von Hutu begangenen Völkermord gab, also gezielte Tötungen von Tutsi in der Absicht, „die Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“, wie es in der Definition der UN-Völkermordkonvention heißt. Aber vieles bleibt kontrovers.

Wer sich vor Ort nach Ende der Massaker mit dem Geschehen auseinandersetzte, ist zumeist zu der Erkenntnis gelangt, dass ein auf Befehl agierender Mordapparat die Minderheit der Tutsi auslöschen wollte. Aufgebaut habe den Apparat ein Zirkel radikaler Hutu-Führer an der Spitze von Militär und Politik, um eine Machtteilung zwischen der Hutu-Regierung und der 1990 aus dem ugandischen Exil eingerückten Tutsi-Guerilla (Ruandische Patriotische Front, RPF) zu verhindern. Der damalige Hutu-Präsident Juvénal Habyarimana, nach dessen Ermordung per Flugzeugabschuss über Kigali am Abend des 6. April 1994 das Morden einsetzte, sei aus dem Weg geräumt worden, als er diese Machtteilung umzusetzen gedachte. Danach habe eine neue radikale Hutu-Führung die Macht ergriffen, um Ruanda von Tutsi zu säubern. Erst die RPF habe durch ihre Eroberung Ruandas den Genozid beendet und die Organisatoren des Völkermords in die Flucht getrieben.

Wer sich hingegen im Umfeld der flüchtigen Täter bewegte, hat eine diametral andere Sicht entwickelt: Die RPF habe Ruanda 1990 einen Krieg aufgezwungen und dann Habyarimana ermordet, um die ganze Macht an sich zu reißen. Als Reaktion darauf hätten sich die Hutu-Volksmassen gegen die befürchtete Rückkehr von Tutsi-Feudalherren gewehrt. Es sei kein geplanter Völkermord, sondern Selbstverteidigung gewesen. Die RPF habe im Wissen um die Folgen von Habyarimanas Tod die Massenmorde in Kauf genommen, um eine Legitimation für ihre spätere Alleinherrschaft unter Präsident Paul Kagame zu erhalten. Sie habe selbst grausame Massaker begangen, über die bis heute geschwiegen werde.

Jeder, der sich intensiv mit Ruanda beschäftigt, wird früher oder später einem der beiden Lager zugerechnet, meist durch die jeweilige Gegenseite. Die einen werden als Kagame-Marionetten diffamiert, die anderen als Sympathisanten der Mörder.

Den ersten Versuch, das Unfassbare in seinem ganzen Ausmaß aufzuzeichnen, unternahm bereits während des Völkermords Rakiya Omaar, eine britische Menschenrechtsaktivistin mit somalischen Wurzeln. Sie besuchte hinter den Reihen der vorrückenden RPF Tatorte und dokumentierte die Aussagen der Überlebenden. Als Mitgründerin der Menschenrechtsorganisation African Rights veröffentlichte Omaar kurz darauf erste Berichte und schließlich im Juni 1995 ein voluminöses Buch von 1200 Seiten.1

„Selbst nach den Maßstäben von Menschenrechtsberichten war es besonders erschütternd, dieses Buch zu recherchieren und zu schreiben“, schrieb sie im Vorwort vom September 1994. „Nichts kann einen auf die Erfahrung eines Völkermordes und einer Mordkampagne zur Eliminierung politischer Opposition vorbereiten. Keine Worte können dem Leid der Überlebenden und der Grausamkeit der Killer Genüge tun.“ In einem zweiten Vorwort neun Monate später konstatierte sie ernüchtert: „Ein Jahr später ist der Fortschritt Richtung Gerechtigkeit minimal. Stattdessen gibt es einen konzertierten Versuch, das Geschehene zu verzerren oder zu leugnen.“

Omaar hatte African Rights Ende 1992 gegründet, nachdem die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW), für die sie das Ruanda-Programm aufgebaut hatte, sie entlassen hatte, weil sie die US-Militärintervention in Somalia ablehnte. Als sie gehen musste, verließ auch ihr britischer Kollege, der Sudan-Experte Alex de Waal, aus Solidarität HRW. Gemeinsam gründeten sie African Rights, um die US-Intervention in Somalia kritisch zu begleiten. Als das Morden in Ruanda begann, war Rakiya Omaar gerade in der Region. „Rakiya interviewte Überlebende, oft am gleichen Tag, als sie über die Frontlinien in Sicherheit stolperten oder von den vorrückenden RPF-Truppen versteckt in Wäldern und Sümpfen gefunden wurden“, erinnerte sich de Waal.2

Per Kurier gelangten ihre Notizen nach Uganda und von dort per Fax nach London in de Waals Büro. „Jeden Morgen kam ich herein und fand eine neue Blutspur, die aus dem Faxgerät über den Boden quoll“, schrieb er. „Der ruandische Völkermord hat eine kleine akademische Industrie hervorgebracht, aber keine Dokumentation reicht an die von Rakiya gesammelten Zeugnisse heran, unmittelbar und roh.“

Human Rights Watch, der frühere Arbeitgeber der beiden, veröffentlichte bereits Anfang Mai 1994 einen kurzen Bericht, der von bis zu 500 000 Toten schon nach den ersten drei Wochen des Mordens sprach.3 1995 stellte Alison Des Forges, die Ruanda-Expertin von HRW, ein großes Rechercheprojekt auf die Beine, dessen Ergebnisse 1999 publiziert wurden.4 Die Befunde beider Organisationen ähneln sich. HRW ist aber heute in Ruanda als Kritikerin der Regierung Kagame unerwünscht, während Rakiya Omaar in Kigali ein Büro im Stadtzentrum eröffnen konnte und flüchtigen Völkermordtätern hinterherrecherchierte.

Alex de Waal wollte keine Nähe zu Kagame und verließ African Rights 1997, um sich wieder auf den Sudan zu konzentrieren. Öffentlich brach er mit seiner ehemaligen Mitstreiterin erst in dem oben zitierten Artikel in der Bos­ton Review vom Juni 2016. Selbstkritisch merkt er dort an: „Ich wusste zu wenig über Ruanda.“

Damit kam de Waal einer Polemik des belgischen Juristen Luc Reyndams zuvor, die im August 2016 in der US-Fachzeitschrift Human Rights Quarterly erschien und African Rights schon im Titel als Pseudoankläger diffamierte.5 Reyndams, der in den USA lehrt, hat in vorherigen Veröffentlichungen das ICTR als „Siegerjustiz“ bezeichnet und behauptet, die USA würden eine Strafverfolgung der RPF verhindern – zwei Standardargumente der Sympathisanten der Völkermordtäter. In seinem jüngsten Text bezeichnete er African Rights als RPF-Marionette und zitierte auch ausführlich de Waal, den er interviewt hatte. Um nicht durch diese Veröffentlichung selbst in die Ecke der Sympathisanten der Täter gestellt zu werden, kam de Waal ihr zuvor – mit einem eigenen Text, der seine Äußerungen gegenüber Reyndams in ihrem Kontext erläutert.

Als Kronzeugen für seine Skepsis nennt de Waal in seinem Artikel den in Frankreich lehrenden Schweizer Soziologen André Guichaoua, der in den 1990er Jahren als Entwicklungssoziologe in Kigali arbeitete und zu Beginn der Massaker vom französischen Militär evakuiert wurde. Guichaoua arbeitete später viele Jahre lang dem ICTR zu und publizierte nach mehreren anderen Büchern 2010 die wohl umfangreichste akademische Veröffentlichung über den Völkermord in Ruanda.6 Sie ist auch auf Kinyarwanda und Ende 2015 auf Englisch erschienen (siehe unten stehende Rezension von Alex de Waal).

Omaar und de Waal waren die ersten Menschenrechtsaktivisten, die den Völkermord in Ruanda umfassend untersuchten – Guichaoua war einer der ersten Akademiker. Anfang 1995 brachte er dazu den ersten wissenschaftlichen Sammelband heraus.7 In seinem Vorwort, datiert Oktober 1994, drückt Guichaoua aus, was damals viele Zeitzeugen umtrieb: „Wir sagen einfach, dass die Nähe zu den Ereignissen und den Akteuren als schwere persönliche Prüfung erlebt worden ist. Noch viel schwerer auszuhalten als die Erinnerung an verlorene Freunde und zerschlagene Hoffnungen ist die ausgeprägte (und, muss man sagen, ehrenwerte, wenn nicht legitime) Intoleranz der verschiedenen Opfer, der ausgedehnte Kontakt mit Lügen, der Zynismus, die Gefühllosigkeit der kleinen und großen, in- und ausländischen Strategen.“ Er warnte vor der „Falle der Emotion und der Passion, der Provokation und der Manipulation“.

Was Guichaouas gesamte Arbeit vergleichsweise stark macht: Er kennt viele Akteure aus der Zeit davor, er kann die Täter also in einem größeren Kontext sehen, nicht bloß in dem des Völkermords. Seine Bücher machen die winzige Ober- und Mittelschicht Ruandas vor 1994 lebendig. Von Anfang an hegte er auch große Skepsis gegen die RPF und ihr Primat des Militärischen. „Wie vor dem 6. April, aber diesmal unter der Fuchtel der RPF, wird das politische Spiel in Kigali unter komplettem Ausschluss der ‚Bürger‘ ausgetragen“, schrieb er schon in seinem Vorwort von Oktober 1994, als die Tutsi-Guerilla gerade mal drei Monate an der Macht war.

Später hat Guichaoua große Nähe zu RPF-Dissidenten gepflegt – womit er sich die Regierung Kagame unvermeidlich zum Feind machte. So war er 2005 Mitherausgeber eines Buchs, in dem der flüchtige ehemalige RPF-Soldat Abdul Ruzibiza behauptete, die RPF sei für den Mord an Habyarimana verantwortlich und er selbst habe am Abschuss des Präsidentenflugzeugs mitgewirkt.8 Den Kontakt zu Ruzibiza hatten ihm französische Justizbeamte hergestellt, denen Guichaoua im Rahmen von Ermittlungen gegen die RPF in Frankreich zuarbeitete. Das sorgte für einen diplomatischen Skandal. Ruanda reagierte mit Enthüllungen über die tiefe Verstrickung Frankreichs in den Völkermord. Guichaoua erhielt Einreiseverbot.

2008 widerrief Ruzibiza seine Aussagen. Im Rahmen des französischen Ermittlungsverfahrens kam schließlich 2012 eine erste richtige Untersuchung des Flugzeugabschusses am Tatort zu dem Schluss, dass das Flugzeug nicht von einer RPF-Stellung aus abgeschossen wurde, sondern von einem Hügel, der unter der Kontrolle von Habyarimanas Präsidialgarde stand. Auf seine alte These legt Guichaoua sich seitdem nicht mehr fest, aber in seinem Buch lebt sie fort, ebenso wie andere umstrittene Sichtweisen.

Guichaoua sucht Grauzonen, wo Schwarz-Weiß-Denken vorherrscht. So landet er zwischen den Stühlen. Sein analytischer Ansatz wird einerseits gern von jenen instrumentalisiert, die die Völkermordtäter von jeder Schuld freisprechen wollen: politische Machtspiele unter Hutu-Politikern als Gegenthese zum geplanten Völkermord. Andererseits haben auch Tätersympathisanten sein Buch kritisiert, weil er die Massaker nicht leugnet und anerkennt, dass ihnen auch eine politische Strategie zugrunde lag.

Im bisher einzigen deutschen Prozess über den Völkermord hat nicht die Frage der Planung, sondern die der subjektiven Motivation die entscheidende Rolle gespielt. Der ehemalige ruandische Bürgermeister Onesphore Rwabukombe, der im April 1994 Massaker an Tutsi mit anführte, wurde 2014 vom Oberlandesgericht Frankfurt lediglich wegen Beihilfe schuldig gesprochen – mit der Begründung, er habe das Morden nicht aus „Vernichtungsabsicht“ organisiert, sondern um seine eigene Stellung zu retten. In der Revision verwarf der Bundesgerichtshof 2015 dieses Urteil und stellte fest: Völkermordabsicht liegt auch dann vor, wenn der Völkermord das „Zwischenziel“ des Täters ist – zumal, wenn wie in Ruanda „das Massaker Teil eines staatlich geförderten genozidalen Gesamtgeschehens war“.9

Letztlich hängt das eine untrennbar mit dem anderen zusammen. Natürlich spielte in jedem Entschluss, ein bestimmtes Massaker anzuordnen, eine bestimmte Konstellation von Zwang, Druck, Überzeugung, Erwartung und Gelegenheit eine Rolle. Aber in drei Monaten eine Million Menschen zu töten, setzt eine extreme Gewaltbereitschaft und einen hohen Organisationsgrad voraus, und das lässt sich nicht subjektiv erklären. Sie war das Ergebnis einer physischen und mentalen Aufrüstung und einer über Jahre betriebenen Gehirnwäsche, wonach Ruanda den Hutu gehört und die Tutsi, falls sie sich nicht fügen, auszurotten sind „wie Ungeziefer“.

Das war die Ideologie der ruandischen Republik seit der von Hutu-Klerikern geführten „sozialen Revolution“ gegen die Tutsi-Herrscherschicht 1959 und der Unabhängigkeit 1962, die bereits mit Massenmorden und Massenvertreibungen einherging. Der Rekurs auf 1959 und der Wille, das unfertige Werk von damals zu vollenden, war 1994 die Konstante in allen Aufrufen zur Verfolgung der Tutsi. Dafür wurden Milizen zur „kollektiven Selbstverteidigung“ der Hutu aufgestellt und Théo­dore Sindikubwabo, einer der wenigen noch lebenden prominenten Akteure der alten Hutu-Revolution, nach Hab­yari­manas Tod als Interimspräsident eingesetzt. Wer in dieser Gedankenwelt verhaftet ist, braucht keine besonders ausführliche Planung, um vom Wort zur Tat zu schreiten. Es ist ein kollektiver, nicht nur ein indi­vi­duel­ler Schritt.

Hier stößt auch die juristische Aufarbeitung an ihre Grenzen. In Gerichtsprozessen geht es lediglich um die Feststellung individueller Schuld. Die wird umstritten bleiben, solange die kollektive Dimension des Geschehens geleugnet wird. Nach über zwanzig Jahren Forschung gibt es dafür aber eigentlich keine Grundlage mehr, egal wie die kollektive Dimension analysiert wird. Bei der Aufarbeitung eines Völkermords ist Differenzierung wichtig. Aber Differenzierung sollte nicht Relativierung heißen.

1 Rakiya Omaar und Alex de Waal, „Rwanda. Death, Despair and Defiance“, African Rights, London 1995.

2 Alex de Waal: „Writing Human Rights and Getting It Wrong“, Boston Review, 6. Juni 2016.

3 Human Rights Watch: „Genocide in Rwanda April-May 1994“, 1. Mai 1994.

4 Alison Des Forges, „Leave None To Tell The Story. Genocide in Rwanda“, Human Rights Watch, New York 1999; Auf Deutsch: „Kein Zeuge darf überleben. Der Genozid in Ruanda“, Hamburg (Hamburger Edition) 2002.

5 Luc Reyndams, „NGO Justice: African Rights as Pseudo-Prosecutor of the Rwandan Genocide“, Human Rights Quarterly, Nr. 38 (2016), S. 547–588.

6 André Guichaoua, „Rwanda: de la guerre au géno­cide. Les politiques criminelles au Rwanda (1990–1994)“, Paris (La Découverte) 2010.

7 André Guichaoua (Hg), „Les crises politiques au Burundi et au Rwanda (1993–1994)“, Paris (Université de Lille/Éditions Karthala) 1995.

8 Abdul Joshua Ruzibiza, „Rwanda: L’histoire sé­crète. Postface d‘André Guichaoua“, Paris (Éditions du Panama) 2005.

9 Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2015, AZ: 3 StR 575/14.

Dominic Johnson ist Redakteur der tageszeitung. Autor (mit Simone Schlindwein und Bianca Schmolze) von: „Tatort Kongo – Prozess in Deutschland“, Berlin (Ch. Links) 2016.

© Le Monde diplomatique, Berlin

Le Monde diplomatique vom 12.01.2017, von Dominic Johnson