14.02.1997

■ Wenn der Cyberspace zum Privatbesitz wird

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■ Wenn der Cyberspace zum Privatbesitz wird

IM Juli 1996 erließ ein amerikanisches Bundesgericht ein Urteil in der Rechtssache Motorola gegen den amerikanischen Basketballverband NBA, in dem NBA die Exklusivrechte an den Live-Übertragungen der Spielergebnisse zugesprochen wurden. Diese Entscheidung, gegen die Berufung eingelegt wurde, bestätigt, in welchem Ausmaß die Information der Bürger inzwischen gefährdet ist. Die Konferenz über die Rechte an geistigem Eigentum, die im Dezember letzten Jahres in Genf stattfand, war ein Schritt in die falsche Richtung – hin zur Privatisierung aller Daten, die durch die neuen Technologien und vor allem im Internet über Online-Dienste zur Verfügung stehen.

Von PHILIPPE QUÉAU *

„Erfindungen können von Natur aus nicht jemandes Eigentum sein“, meinte der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, Thomas Jefferson, der sich übrigens auch für die Einrichtung von öffentlichen Bibiliotheken einsetzte. Der relativ neue Begriff „geistiges Eigentum“ wurde vom Staat allein im Interesse des Gemeinwohls akzeptiert. Indem man den Erfindern die Möglichkeit bot, die Beschreibung ihrer Erfindung im Gegenzug zur offiziellen Zuerkennung von Eigentum registrieren zu lassen, wollte man gewährleisten, daß diese nicht mit ihrem Erfinder verschwand, sondern zum Nutzen aller geschützt werden konnte. Das dem einzelnen zuerkannte Eigentum war nur ein Mittel zu einem höheren Zweck: dem übergeordneten Interesse der Menschheit.1

Gute Ideen haben den gleichen unwiderstehlichen Drang, sich auszubreiten, wie Feuer oder Luft. Hat jemand eine Idee und möchte sie für sich behalten, so steht ihm dies frei. Kaum aber entläßt er sie in die Welt, kann er nicht mehr verhindern, daß sie aufgegriffen, kritisiert, verbessert oder fallengelassen wird.

Aus diesem Grund ist die diesbezügliche Gesetzeslage seit der Schaffung des Rechts an geistigem Eigentum immer unverändert geblieben: Man kann nicht die Ideen schützen, sondern lediglich ihren spezifischen materiellen Ausdruck, ihre besondere Gestaltung, vorausgesetzt, daß sie in dieser Form etwas ursprünglich Neues darstellen. Ideen gelten, genau wie einfache Tatsachen, als kollektives Eigentum der Menschheit.

Dieses Prinzip sieht sich zwar nicht offen in Frage gestellt, doch wird von verschiedensten Seiten an seinem Grundbestand gerüttelt, was zum einen an der Veränderung des globalen sozialen und politischen Umfelds und zum anderen an der Revolution der digitalen und virtuellen Medien liegt. Da die Fortentwicklung des klassisch verstandenen Rechts an geistigem Eigentum zahlreiche Probleme aufwirft, versuchen bestimmte Interessengruppen, Druck auszuüben, um es zu ihren Gunsten und zu Lasten des „Gemeinwohls“ umzugestalten.

Ihre Strategie besteht darin, den Bereich des Schützbaren und Privatisierbaren qualitativ wie quantitativ immer weiter auszudehnen. In quantitativer Hinsicht soll der privatrechtlich geschützte Bereich (umfänglich und zeitlich) erweitert, der Anteil des „Gemeinguts“ dagegen entsprechend eingeschränkt werden. In qualitativer Hinsicht soll die Grenze zwischen der immateriellen „Idee“ und der materiellen „ursprünglichen Ausdrucksform“ eingeebnet werden, um die Bedeutung der letzteren aufzuwerten. Der Begriff der materiellen Ausdrucksform einer Idee, klar und abgegrenzt, wenn sie in Form eines Buches, eines Patents oder eines konkreten Gegenstands daherkommt, verliert in der Metawelt des Cyberspace an Schärfe. Wie soll man zwischen einer Idee und ihrer Ausdrucksform auf den verschiedenen Ebenen unterscheiden, auf denen eine Software konzipiert wird, also in ihrem Quellcode, ihrem Algorhythmus oder ihrer „Persönlichkeit“ (flavor, look and feel, friendliness)? Die Probleme, vor denen schon die Computerindustrie stand (Beispiel: die Klage der Firma Apple gegen Microsoft zur Frage des Ursprungs der „Papierkorb“-Vorrichtung), verwickeln und vervielfältigen sich im World Wide Web, einer gigantischen Maschinerie zur Verbreitung von Ideen und Bildern, Programmen und Texten.

Vermarktbares Gemeinwohl

DIE Gedanken und Ideen, die durch das Netz wandern, sind nicht völlig gestaltlos, aber ihre Flüchtigkeit, ihre Vergänglichkeit und ihre Virtualität nehmen quantitativ und qualitativ zu. Indem das Netz wächst und sich seine Softwarehilfsmittel (Suchroboter, Hyperlinks) oder Techniken (Spiegelserver, Massenspeicher bzw. caches) fortentwickeln, werden die Materialisationen der Ideen oder Konzeptionen immer schwieriger zu greifen, zu beurteilen, zu verfolgen und zu überwachen – unversehens bietet sich so Gelegenheit, die klassische Betrachtungsweise des „geistigen Eigentums“ grundlegend zu revidieren. Hier liegt die Herausforderung. Die Revolution, die im Gange ist, könnte eines Tages das herkömmliche Gleichgewicht zwischen Urhebern, Medien (Verlagen, Sendeanstalten) und Nutzern in der einen oder anderen Weise verschieben. Viel Phantasie wird nötig sein, um einen Kompromiß zu finden. Sollten aber die Juristen auf diesen neuen Zustand der Welt keine angemessene Antwort finden, könnte sogar die Funktionsfähigkeit des Netzes selbst beeinträchtigt werden. Erworbene Rechte wie z.B. das auf öffentlich zugängliche Bibliotheken oder auf Heranziehung von Werken für Bildung und Forschung wären dann bedroht.

Im übrigen wird gerade der Wert „Gemeingut“ unzureichend geschützt oder sogar frei zur Disposition gestellt. Mit dem Ende der ideologischen Konfrontation, dem Rückzug des Staates und der universellen Ausbreitung des „Markt“-Paradigmas geht man immer mehr dazu über, bestimmte Pressure-groups und ihre Interessen de jure und nicht mehr nur de facto zu bevorteilen – zu Lasten der Allgemeinheit, versteht sich. Die Logik des Marktes setzt sich durch, oder vielmehr die Logik derer, die daraus den größten Nutzen ziehen. Diese verbreiten mit Erfolg die Ansicht, der Markt sei identisch mit dem Gemeinwohl; sie hüten sich aber, von den Bereichen zu reden, in denen der Markt „nicht läuft“, weil sie nichts hergeben oder nur wenig unternehmerische Begeisterung wecken. Diese „unrentablen“ Marktsektoren aber decken Bereiche ab wie Bildung, Gesundheit, soziale Solidarität, Entwicklungshilfe, Forschung, Erfindung und Umweltschutz usw. Um diese Bereiche, deren Bewahrung im öffentlichen Interesse liegt, kümmert sich der Markt nicht, weil er gerade nicht dazu berufen ist, sich um das Gemeinwohl Gedanken zu machen.

Hier zeigt sich eine moderne Erscheinungsform der berühmten „Tragedy of the Commons“2 , der Tragödie des Gemeinwohls. Wenn Güter allen gehören, gehören sie niemandem. Niemand fühlt sich für ihren förderlichen Gebrauch verantwortlich. Die für die Allgemeinheit bestimmten Güter kommen dann allerdings eher den Mächtigen zugute, die mehr Gelegenheit haben, sie sich zunutze zu machen. So brachte früher die Allmende (die Nutzung des Gemeindelands, der commons) dem Besitzer einer großen Herde im Verhältnis mehr ein als dem Halter einer mageren Ziege.

Heute betrifft diese „Tragödie“ beispielsweise das Meer, die elektromagnetischen Wellen oder die Plazierung geostationärer Satelliten. Sie erstreckt sich aber auch auf das Gemeingut Information, auf geistige Leistungen aller Art und ihre Verbreitung. Die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Informationen werden häufig nur unzureichend in Anspruch genommen, eben weil es „öffentliche“ Informationen sind. Sie werden aber skrupellos ausgebeutet, wenn der Staat sie der Privatwirtschaft überläßt. Öffentliche Informationen wie Ausschreibungen, Datenbanken usw. werden bei weitem nicht so erschöpfend genutzt, wie dies im Interesse der Bürger möglich wäre. Dies gilt vor allem für regierungsamtliche Informationen sowie für alle intellektuellen Werke, die Gemeingut sind.

Just in dem Moment aber, in dem die technologische Explosion einen Zuwachs an Herstellungs- und Verbreitungsmöglichkeiten von Information und Wissen erwarten läßt, tritt eine Koalition von Lobbies auf, die dieses Gemeingut einschränken möchte, die die Privatwirtschaft dabei unterstützt, sich Teile davon anzueignen, und so das Gleichgewicht zwischen Inhabern von „geistigem Eigentum“ und dessen Nutzern in Gefahr bringt.

Die jüngste Auseinandersetzung darüber fand im Dezember 1996 in Genf statt, auf der Konferenz über Fragen des Urheberrechts und verwandter Rechte, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI)3 veranstaltet wurde. Aufgabe war eine Überarbeitung der Berner Urheberrechtskonvention von 1886, deren Beschlüsse zuletzt 1979 modifiziert wurden.

Drei Vertragsentwürfe wurden vorgelegt, und zwar zum Urheberrecht und verwandten Rechten, zu Tonträgermitschnitten und zu Datenbanken. Diese Vorschläge haben Kritik und Befürchtungen hervorgerufen. In einer Stellungnahme der Internationalen Vereinigung für Information und Dokumentation heißt es: „Die Rolle derer, die Informationen sammeln und öffentlich verbreiten, ist gefährdet.“ Nicht weniger kritisch äußerte sich die IFLA (Internationaler Verband der Bibliothekarischen Vereine und Institutionen): „Diese Vorschläge werden den Informationsfluß eher behindern als verbessern. (...) Der derzeitige Trend zum Schutz der Urheberrechte aus rein ökonomischen Gründen widerspricht offensichtlich dem ursprünglichen Zweck des Copyrights, Wissenschaft und Kunst zu fördern.“

Die folgenden drei Problemkomplexe – Urheberschutz für Softwareprogramme, vorläufige Vervielfältigung und caches sowie Datenbanken – sind typische Beispiele für die neu aufgetretenen rechtlichen Schwierigkeiten im Cyber-Zeitalter.

Das Gespenst des Cyber Brother

ABSATZ 4 bringt es auf den Punkt: Dieser Artikel gilt unabhängig davon, ob die Daten schutzwürdig sind oder nicht. Dadurch wären etwa die von einem Privatunternehmen zusammengetragenen und bereitgestellten öffentlichen Daten ipso facto privatisiert. Absatz 5 geht noch weiter und verfügt: „Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung von nichtsubstantiellen Teilen des Inhalts einer Datenbank.“ So sind die Daten in ihrer Eigenschaft als nichtsubstantielle Teile, das heißt die informativen Inhalte als solche, bereits geschützt, wenn man versucht, sie „weiterzuverwenden“ – das mindeste, was man mit irgendwie wichtigen oder bedeutsamen Daten anfangen kann. In dieser Hinsicht gleicht die europäische Richtlinie einem großartigen Geschenk, das der Informationsindustrie ohne Gegenleistung zu Füßen gelegt wird.

So könnte sich die Öffentlichkeit eines Tages dazu gezwungen sehen, für den Zugang zu Informationen zu zahlen, die die Allgemeinheit betreffen und ihr zustehen. In Frankreich ist dies bereits der Fall: Das Amtsblatt, das doch ein jeder zur Kenntnis nehmen sollte, kann über Minitel eingesehen werden – zum Preis von 5,48 Franc pro Minute. Man vergleiche damit die in den Vereinigten Staaten praktizierte Politik der systematischen und kostenlosen Online-Bereitstellung von regierungsamtlichen und gesetzgeberischen Informationen im Internet. Wird sich der Staat in Zukunft noch weiter zurückziehen und der Privatindustrie in immer größerem Umfang seine Datenbanken zur freien Bewirtschaftung überlassen?

Die in diesen Datenbanken enthaltene Information gehört von Rechts wegen zum Gemeingut. Da der Staat das Monopol für das Sammeln dieser öffentlichen Informationen hat, kann er sich nicht davon zurückziehen, ohne dem Bürger zu schaden. Die privaten Subunternehmer, die diese öffentlichen Datenbanken führen, dürfen nicht „Eigentümer“ der Daten selbst werden oder, was auf dasselbe hinausläuft, das ausschließliche Verfügungsrecht darüber erhalten. Dies nämlich könnte unter anderem bedeuten, daß der freie Zugang zu sogenannten „sensiblen“ öffentlichen Informationen be- oder verhindert wird, die der Staat gerne unter Verschluß hielte. Gesetze wie der US- amerikanische Freedom of Information Act, die diesen Zugang garantieren, wären damit ausgehebelt.

Die europäische Richtlinie garantiert ein auf die wissenschaftliche Forschung und Lehre beschränktes Recht auf fair use. Doch niemand garantiert dem Bürger den Zugang zu öffentlichen Informationen, für den er im übrigen durch Entrichtung seiner Steuern schon teilweise bezahlt hat. Überdies läßt sich das Eigentumsrecht, das auf dem Papier fünfzehn Jahre lang geschützt ist, leicht ins Unendliche ausdehnen, indem immer wieder ein Teil der Daten erneuert und so ein in alle Ewigkeit fortbestehendes Recht geschaffen wird. Diese bereits verabschiedete europäische Richtlinie soll ab 1998 gelten. In Genf jedoch erhob sich gegen den WIPO-Vorschlag für einen Vertrag über Datenbanken ein so lauter und vielstimmiger Protest, daß der Vorschlag (in dem im wesentlichen dieselben Gedanken enthalten waren wie in der europäischen Richtlinie) noch nicht einmal erörtert wurde. Eine neue Konferenz zu diesem Thema soll 1997 tagen. Wachsamkeit ist geboten.

Vint Cerf, einer der Erfinder des Internet und ehemaliger Vorsitzender der Internet Society, der inzwischen für MCI arbeitet, erklärte vor kurzem: „Bislang mußten sogar die Maximalisten, die für strikte Kontrollen eintraten, den fair use anerkennen und Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch zulassen. Denn wie sollte es sonst gehen? Sollte man mit einem Copyright-Vertrag in der Hand herumgehen und an die Türen klopfen? Unmöglich. Aber im digitalen Zeitalter gibt es ein ideales Werkzeug dafür: den Computer. Jeder kennt noch den „Reihenregistrieragenten“ von Microsoft. Eine ähnliche Anwendungsfunktion könnte alles registrieren, was auf Ihrer Festplatte vorgeht.“

Man schaudert bei dem Gedanken an weltweit operierende Netzagenten, die ununterbrochen Bit für Bit den Strom von Inhalten verfolgen, um dann präzise den induzierten Rückstrom auszuwerten. Langfristig gesehen wäre das ein Triumph für die Rechtsinhaber und eine verheerende Niederlage für die öffentlichen Freiheiten. Das Gespenst des Cyber Brother nimmt Gestalt an.

Auch der fair use wird auf unlautere Weise attackiert. Artikel 13 des WIPO- Vorschlags möchte die Anwendungsmöglichkeit des Urheberrechts erweitern und zu diesem Zweck Maschinen und Software verbieten, mit denen sich eine illegale Kopie herstellen ließe. Unmittelbare Folge wäre eine Benachteiligung aller Benutzer, für die anerkannte Ausnahmeregelungen gelten, vor allem derjenigen, die besonders auf sie angewiesen sind (z.B. Entwicklungsländer), denn die Anwendung der fair use-Klausel würde unter dem Vorwand, Mißbrauch verhindern zu wollen, eingeengt.

Der schließlich verabschiedete Artikel sieht „wirkungsvolle rechtliche Sanktionen gegen die Neutralisierung technischer Maßnahmen“ vor, die gegen illegale Kopien eingesetzt werden sollen. Moral: „Legale“ Kopien wie die private Kopie oder die Kopie zu Forschungs- oder Lehrzwecken lassen sich damit nur noch unter größeren Schwierigkeiten oder gar nicht mehr erstellen.

Zum Schluß ein Vorschlag für eine Strategie zum Schutz des Gemeinguts: Projekte wie das Globale Bündnis für Information5 oder die „Initiative für eine globale digitale Bibliothek“ sollen die Zugänglichkeit des Allgemeinguts Information vergrößern. Schlüsselbereich wären alle Informationen und Werke, bei denen von vornherein keinerlei urheberrechtliche Probleme auftreten, weil sie aufgrund ihres Erscheinungszeitpunkts schon Gemeingut sind oder weil sie von öffentlichen oder akademischen Organisationen erstellt wurden, die diese Informationen von allgemeinem Interesse vor allem so billig wie möglich verbreiten wollten. Eine wachsende Zahl von Urhebern ist bereit, ihre Arbeiten kostenlos verbreiten zu lassen, wenn ihr Name damit verknüpft wird und gewährleistet ist, daß die Texte nicht gekürzt werden. Dies entspricht dem Begriff des Copyleft. Die Unesco plant, die allgemeine Verbreitung virtueller Konservatorien für Werke zu fördern, die unter das Copyleft fallen und über Online- Dienste frei verfügbar sind, und sie könnte mit ihrem moralischen Einfluß die Registrierung und Authentifizierung der dort niedergelegten Werke gewährleisten.6

Die Idee ist einfach: Je mehr öffentliche Gratisinformation online zur Verfügung steht, desto stärker muß der Markt dies bei seiner Preispolitik berücksichtigen. Dadurch steigen die Chancen, daß der zwischen Inforeichen und Infoarmen existierende Graben ein wenig schmaler wird.

dt. Sabine Scheidemann

* Leiter der Abteilung Information und Informatik der Unesco

Fußnoten: 1 Le Monde diplomatique organisiert zum Thema Urheberrecht und Gemeingut eine Diskussion in ihrer Website (http://www.ina.fr/CP/MondeDiplo/; nähere Auskünfte unter LeMondeDiplomatique@ina.fr) sowie eine Round-table-Diskussion im Rahmen der Imagina-Messe in Monaco (20. Februar 1997). 2 Vgl. Garrett Hardin, „The Tragedy of the Commons“, S. 16–30, in: Garrett Hardin und John Baden, „Managing the Commons“, New York (W.H. Freeman) 1977. 3 Vgl. die Website von WIPO/OMPI: http://www. wipo.org/fre 4 Vgl. http://www2.echo.lu/legal/fr/proprint/basedonn/ basedonn.html 5 Vgl. die Website von FID: http://fid.conicyt.cl:8000/giaopen.htm 6 Zu dieser Frage soll eine hochrangige internationale Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die ein grundlegendes Menschenrecht dokumentieren und ausgestalten soll: das Recht auf Information, auf umfassenden „gerechten“ Zugang und auf freien Informationsfluß. Sie könnte zum Abschluß der Infoethikkonferenz eingesetzt werden, die von der Unesco im März 1997 in Monte Carlo veranstaltet wird. http://www.unesco.org:80/cii/ethicala

Le Monde diplomatique vom 14.02.1997, von PHILIPPE QUÉAU