10.09.1999

Die zehn wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfes

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Die zehn wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfes

IM folgenden kurz die zehn wichtigsten Punkte des geplanten „Arbeitszeitverkürzungsgesetzes“:1

1. Dem Nichtstun eine Galgenfrist

Die gesetzliche Arbeitszeit wird für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ab dem 1. 1. 2000, für alle anderen ab dem Jahr 2002 auf 35 Wochenstunden herabgesetzt. Für alle Unternehmen gilt eine zusätzliche Frist von einem Jahr, in der der Zuschlag für die 36. bis 39. Stunde anstatt der üblichen 25 Prozent nur noch 10 Prozent beträgt. Die Beibehaltung der 39-Stunden-Woche wird mit Zusatzkosten von knapp 1 Prozent der Lohnsumme also kaum sanktioniert.

2. Die Hydraulik des gesetzlichen Mindestlohns (SMIC)

Zur Sicherung der Kaufkraft von Niedriglöhnen sollte der SMIC eigentlich um 11,4 Prozent ansteigen. Doch anstatt den bisher bei 45,35 Franc liegenden Stundenlohn zu erhöhen, hat die Regierung eine entsprechende staatliche Ausgleichszahlung beschlossen. Dieser „differenzielle Zusatzlohn“ wird gezahlt, bis die schrittweise Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns die 11,4 Prozent erreicht hat. Die Regelung gilt nur für Neueinstellungen, deren „Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Profil bestehender Arbeitsplätze übereinstimmt“. Neu geschaffene Arbeitsplätze könnten sich dieser Vergleichbarkeit entziehen, die entsprechenden Löhne unter dem Niveau des SMIC liegen.

3. Billigere Überstunden

Die gesetzlich zugelassene Höchstzahl an Überstunden liegt unverändert bei 130 Stunden. Hätte die Regierung das derzeitige Verhältnis von Normalarbeitszeit und Überstunden beibehalten, so hätte sie die Zahl letzterer auf 117 herabsetzen müssen. Anstatt den Anteil jener Überstunden zu vergrößern, die mit einem Aufschlag von 50 Prozent entlohnt werden, vergrößerte die Regierung den Anteil der 25-prozentigen Überstunden (12 zu 8). Dieselbe Überstundenmenge wird die Arbeitgeber billiger zu stehen kommen als bisher.

4. Begrenzung der Jahresarbeitszeit und Flexibilisierung

Die Jahresarbeitszeit darf 1 600 Stunden nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung des fünfwöchigen bezahlten Urlaubs und der zwölf gesetzlichen Feiertage entspricht dies einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Die Bestimmungen zur Anpassungsflexibilität, die Schwankungen der wöchentlichen Arbeitszeit (bis zu 48 Stunden) erlauben, wird vereinfacht. Als Fortschritt ist zu verbuchen, dass die entsprechenden Änderungen mindestens sieben Tage vorher angekündigt werden müssen.

5. Kaum Verbesserungen bei der Teilzeitarbeit

Der Gesetzentwurf schreibt die bestehenden Bestimmungen zur Teilzeitarbeit fort. Leichte Veränderungen gibt es nur bei der Vereinbarung von Jahresarbeitszeiten. Hier wird eine mehrheitlich beschlossene Betriebsvereinbarung nötig, um die Modalitäten und Grenzen der Arbeitszeitschwankungen festzulegen. Arbeitnehmer mit Kindern können zu bestimmten Zeiten, wie etwa während der Schulferien, eine individuelle Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit verlangen.

6. Fortbildung während der Erholungszeit

Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Trainigsprogrammen, die auf Grund sich wandelnder Arbeitsplatzprofile nötig werden, und Fortbildungsmaßnahmen, die der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung des Arbeitnehmers dienen. Erstere fallen in die Arbeitszeit, für letztere muss der Arbeitnehmer seine Freizeit aufwenden, wobei die Kosten in beiden Fällen der Arbeitgeber trägt.

7. Führungskräfte kommen schlecht weg

Die Führungskräfte finden Eingang ins Arbeitsrecht. Doch die allgemeinen Regeln gelten nur für diejenigen, die in eine Arbeitsgruppe eingebunden sind. Alle anderen haben – unter dem Vorwand, eine Feststellung ihrer effektiven Arbeitszeit sei äußerst schwierig – nur auf fünf zusätzliche Erholungstage pro Jahr Anspruch. Abgesehen von eventuell vorteilhafteren Branchen- und Betriebsvereinbarungen liegt der gesetzliche Urlaubsanspruch damit bei nur 21 oder 22 Tagen im Jahr.

8. Unternehmensbeihilfen bei Niedriglöhnen

Bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung wird ein neues System gestaffelter Nachlässe wirksam. Bei Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIC) liegt die jährliche Beihilfe je Arbeitnehmer bei 21 000 Franc, bis zum 1,3-fachen des SMIC bei 11 900 Franc und ab dem 1,8-fachen des SMIC bei 4 000 Franc. Die Kumulation mit anderen Beihilfen ist zulässig.

9. Die Vereinbarungen bedürfen der demokratischen Zustimmung

Eine positive Neuerung ist, dass Betriebs- oder Branchenvereinbarungen nicht mehr durchgedrückt werden können, wenn die zustimmenden Gewerkschaften nur eine Minderheit von Beschäftigten repräsentieren. Erhielten die zustimmenden Gewerkschaften bei den letzten Wahlen weniger als die Hälfte der Stimmen, muss die Vereinbarung den Beschäftigten zur Abstimmung vorgelegt werden. Damit diese Regelung nicht zur Umgehung der Gewerkschaften missbraucht wird, sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Referendums aber noch genauer zu bestimmen. Das allgemeine Mandat wird beibehalten.

10. Hohe Kosten ohne Gegenleistung

Die staatlichen Beihilfe fließen sofort nach Unterzeichnung einer Vereinbarung zur 35-Stunden-Woche. Die im ersten Gesetz noch vorhandene Bindung an die Schaffung von Arbeitsplätzen findet sich im vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr. Die Gesamtkosten sollen sich auf rund 120 Milliarden Franc jährlich belaufen. Finanziert werden die Ausgaben durch eine Gewinnsteuer (die an die Stelle der unter Premierminister Juppé eingeführten Besteuerung hoher Gewinne tritt), durch Einführung einer Ökosteuer sowie durch Zuschüsse aus der Arbeitslosenversicherung (obwohl jetzt schon über die Hälfte aller Arbeitslosen keinerlei Unterstützung erhält). Die bestehenden Unternehmensbeihilfen – Anreize zur Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen, Prämien für die Einstellung von Jugendlichen, duale Ausbildungsverträge usw. –, die sich dadurch auszeichnen, dass sie mit jährlich rund 50 Milliarden Franc hohe Kosten verursachen und nie auf ihre Berechtigung hin überprüft werden, bleiben in Kraft.M. B.

dt. Bodo Schulze

Fußnote: 1 Der Gesetzentwurf ist zugänglich unter http://www.35h.travail.gouv.fr/point_press.html.

Le Monde diplomatique vom 10.09.1999, von M. B.