Geschichte, Nation, Republik
Von CLAUDE NICOLET *
In den aktuellen politischen Debatten wird immer häufiger auf die Geschichte Bezug genommen. Das zeigt sich bei der Diskussion über Korsika, die an die Regionalisierungsdebatte anknüpft, aber auch bei der Debatte um Europa, die seit nunmehr fünfzig Jahren geführt wird und immer noch nicht abgeschlossen ist.1 Dabei beschränken sich die historischen Referenzen in der Regel auf irgendwelche spitzfindigen Formeln oder Kampfbegriffe, oder es werden sogar Invektiven und Verunglimpfungen bemüht. Dazu gehören die Bezeichnungen „Nationalrepublikaner“ (womit eine französische Form des Nationalsozialismus entlarvt sein soll), „Jakobiner“, „Souveränist“, „zentralistischer Colbertismus“. Von solchen Etiketten abgesehen, werden Begriffe herangezogen, bei denen sich niemand mehr um eine Definition bemüht. Das gilt für Staat, Herrschaft, Regierung, Macht, Administration – und natürlich für den Gegensatz Föderalismus oder Zentralismus. Sie bedürfen einer Klärung um so mehr, als sie fast immer auf den Kopf gestellt werden.
Doch diese Debatten sind keineswegs neu.2 Zwei berühmte Bücher, „L’Ancien Régime et la Révolution“ (dt. „Der alte Staat und die Revolution“) von Tocqueville, erschienen 1857, und „Les Origines de la France contemporaine“ (dt. „Die Entstehung des modernen Frankreich“) von Hippolyte Taine, erschienen zwischen 1875 und 1891, haben – von entgegengesetzten Prinzipien ausgehend, aber mit analogen Schlussfolgerungen – die Idee einer unwiderstehlichen, über die Revolutionsepoche hinwegreichende Kontinuität in Umlauf gebracht. Die Kontinuität zwischen den grundlegenden Strukturen des Ancien Régime und des modernen Frankreich soll zum einen auf dem Fortschritt beruhen, zum anderen auf der Vorherrschaft einer zentralen und einheitlichen Macht, die die lokalen Kräfte in ihrer Autonomie beschneidet.
Tocqueville sah den Grund dieser unaufhaltsamen Entwicklung in der Tatsache, dass die Vereinheitlichung der bürgerlichen Gesellschaft bereits vor 1789 eingesetzt hatte, die Standesunterschiede also bereits abgemildert und nahezu eingeebnet waren. Die nahezu in der gesamten Gesellschaft verbreitete „leidenschaftliche Gleichheitsliebe“ habe es möglich gemacht, dass die einer starken Administration immanente Tendenz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung zunächst unter einer Monarchie, später einer sakralisierten Nation wirksam werden konnte. Für Taine dagegen waren es die Grundübel der knechtischen Erziehung zum illusorischen und dogmatischen „Geist der Klassiker“ des 17. Jahrhunderts, die den Franzosen schon seit dem Ancien Régime aufgezwungen worden war, und deren schädliche Folgen dann im administrativen und zentralisierenden Despotismus des gestiefelten Jakobiners Napoleon kulminierten.
Doch weder das Ancien Régime noch die Republiken oder Kaiserreiche im nachrevolutionären Frankreich haben eine in sich geschlossene, homogene Politik verfolgt. Das Ancien Régime hat zwischen 1787 und 1789 mehrere Anläufe zu einer Liberalisierung und Dezentralisierung unternommen, die jedoch schnell wieder aufgegeben wurden. In der revolutionären Periode bis zum Konsulat entstand eine tief greifende Bewegung, die auf die Schaffung und Organisation lokaler Machtstrukturen zielte. So gab es insbesondere ab Anfang 1790 im Rahmen der alten Pfarrgemeinden Wahlen zu den Stadt- oder Gemeinderäten und danach zu den Bezirks- und der Departementalräten. Aber dieser Fortschritt wurde wieder zunichte durch die Aufstände und Bürgerkriege, die das Land zu zerreißen drohten, und die anschließende „Wohlfahrtsdiktatur“, die als Gegenmaßnahme von der zentralistischen Regierung, dem Nationalkonvent, beschlossen und mittels direkter Interventionen in den Departements ausgeübt wurde.
Weder die gefestigte Revolution des „Jahres III“, noch das – aus einem Staatsstreich hervorgegangene – Regime Napoleons wollten auf die Bevormundung des lokalen Lebens verzichten. Das Gesetz vom 7. Februar 1800, das unter anderem das Amt des Präfekten schuf, kodifizierte für fast zwei Jahrhunderte den territorialen und hierarchischen Rahmen eines nahezu gänzlich zentralisierten Systems: An der Hierarchie von Gemeinden, Kreisen, Arrondissements und Departements wurde nicht mehr gerüttelt, bis Anfang der Achtzigerjahre des 20. Jahrhunderts die Regionen entstanden. Zwischen 1831 und 1837 präzisierte eine Reihe von Gesetzen die Zusammensetzung und Kompetenzen der Munizipal- und Generalräte, die zwar als juristische Personen anerkannt, aber immer noch nach den Spielregeln des oligarchischen Zensuswahlrechts rekrutiert wurden.
Zu Beginn der Zweiten Republik (1848) wurden, getreu der republikanischen Lehre, die Wahl der lokalen Versammlungen nach dem allgemeinen Wahlrecht sowie in kleineren Gemeinden die Bürgermeisterwahlen eingeführt. Doch nach 1850 und besonders im Zweiten Kaiserreich setzte sich eine Tendenz durch, die dem Streben nach lokaler Demokratie zuwiderlief: Die Bürgermeister und ihre Stellvertreter wurden, wie gehabt, von den Obrigkeiten ernannt.
Gegen Ende der Herrschaft Napoleons III. erwachte jedoch die öffentliche Meinung: 1865 veröffentlichten mehrere dutzend liberale und republikanische Persönlichkeiten ein Manifest, das „Programme de Nancy“, das für „überschaubare“ Machtstrukturen und lokale Freiheiten plädierte. Fünf Jahre später setzte der Minister Emile Ollivier eine Dezentralisierungskommission ein, die für eine erhebliche Stärkung der kommunalen Macht plädierte und die Aufsicht über die Gemeinden zwar nicht abschaffte, aber wenigstens von den Präfekten auf die gewählten Räte der höheren Ebene übertrug.3 Die Vorarbeiten dieser Kommission dienten auch als Grundlage für die rechtlichen Schritte, die dann endlich in der Dritten Republik vollzogen wurden. Ein erstes Gesetz vom 14. April 1871 sah für Kommunen mit weniger als 20 000 Einwohnern die Direktwahl der Bürgermeister vor. Allerdings wurde dieses Recht schon 1874 wieder durch das Prinzip der Ernennung ersetzt.
Erst nachdem sich die Republik gefestigt hatte, wurde mit den Gesetzen vom 28. März 1882 und vom 6. April 1884 für die Wahl der Stadträte das allgemeine Wahlrecht bzw. das Prinzip der Listenwahl eingeführt.4 Die Beschlüsse dieser Organe waren in allen kommunalen Angelegenheiten rechtskräftig, es sei denn, sie wurden per Gesetz für nichtig erklärt. Zu guter Letzt sahen diese Gesetze auch die Wahl der Bürgermeister und ihrer Stellvertreter vor. Dank dieser von den Liberalen und den Republikanern durchgesetzten Regelungen bildete sich in Frankreich eine dem englischen Selfgovernment ähnliche Form der Selbstverwaltung aus, wie sie über ein halbes Jahrhundert lang von den meisten vernünftigen Zeitgenossen gefordert worden war.
Doch in der französischen Geschichte liegen die Dinge selten einfach. Die „jakobinische“ Zentralisierung war, wenn es sie überhaupt gegeben hat, kein Werk der regulären republikanischen Regime, es entsprang vielmehr dem plebiszitären Despotismus des Ersten und Zweiten Kaiserreiches. Und unter der Julimonarchie (1830) wirkten sich die wenigen Vorstöße der Liberalen in Richtung einer flexibleren Dezentralisierung und erweiterter kommunaler Freiheiten lediglich zu Gunsten einer Oligarchie der großen Notabeln aus, die sich auf das Zensuswahlrecht stützen konnte.
Im Übrigen werden die Kriterien für ein republikanisches Staatswesen nach französischem Verständnis nicht aus der Geschichte oder der Tradition abgeleitet, sondern aus einem rationalen und kohärenten Modell.5 Letzteres ist ein politisches Konstrukt, als Ergebnis einer permanenten Wechselwirkung zwischen den Ideen und den Fakten, der Macht und dem Wissen. Es ist relativ leicht, eine ideale Stadt, eine kleine, autonome und exklusive Republik nach antikem Vorbild zu entwerfen; eine ganz andere Sache ist es aber, sie in einem Land zu verankern, das vor weniger als zweihundert Jahren noch als die mächtigste Monarchie der Welt galt. Das Ancien Régime hat vielleicht von einer universellen Monarchie geträumt. Auch die Republik und vor allem das Empire hatten universelle Aspirationen. Frankreich hat für all diese Schimären sehr teuer bezahlt. Aber die seit nunmehr 130 Jahren (wenn man das Vichy-Regime nicht mitzählt) bestehende Republik ist letztlich doch im nationalstaatlichen Rahmen entstanden – in Konsequenz ihrer Niederlagen, aber auch aus tieferen und besseren Gründen.
Die Republik tendiert zum Universellen
REPUBLIK bedeutet, im sozialen und politischen Leben die Anerkennung und reale Ausübung der natürlichen, unantastbaren Menschen- wie Bürgerrechte zu garantieren, die beide aus sich heraus legitimiert sind und doch zusammengehören. Diese Rechte, die immer auch Pflichten beinhalten, sind zugleich Grund und Ziel jeder politischen Organisation. Jeder politische Zusammenschluss beruht auf einem meist stillschweigenden, aber aus freiem Willen geschlossenen Vertrag.
Dieser Vertrag ist allerdings nicht mehr, wie im liberalen Verständnis, auf die Bereiche von Zivil- und Strafrecht beschränkt. Durch eine Art rückwirkenden Zusatzvertrag erstreckt er sich inzwischen auch auf die Sphäre des Sozialen. Der Zusatz beinhaltet zunächst einmal die Anerkennung der Verpflichtung, welche die Privilegierten auf Grund der Vorteile, die sie durch ihren Reichtum oder ihre Abstammung genießen, gegenüber der Gemeinschaft zu erfüllen haben. Und er bestätigt umgekehrt die Verpflichtung der Gesamtgesellschaft gegenüber denen, die nicht in den Genuss dieser Vorteile gekommen sind. Die Zustimmung aller zu dem Gesetz – als Ausdruck des allgemeinen Willens – und die Rechtfertigung der kollektiven, also staatlichen Verpflichtung, für die nötigen kompensatorischen Transferleistungen zu sorgen, sind gleichbedeutend mit dem Versuch, die drei Sinn stiftenden Wörter der republikanischen Formel – Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit – in die Praxis zu übersetzen.
Heute bestreitet niemand mehr, dass zwischen diesen Wörtern und Begriffen ein Zusammenhang besteht. Wenn die Freiheit nur einigen wenigen vorbehalten ist, also keine Gleichheit herrscht, handelt es sich noch nicht um die wahre Freiheit. Wenn die Gleichheit von unten durchgesetzt wird, etwa in Form gleicher Knechtschaft, kann von Freiheit ebenfalls keine Rede sein. Die Brüderlichkeit wiederum, die man auch Solidarität nennen kann, ist nicht nur ein Echo der christlichen Ideale. Sie hat mit dem zu tun, was sich aus der familiären und genetischen Metaphorik ergibt: Um sich „Brüder“ nennen zu können, muss man einen gemeinsamen Vater oder ein gemeinsames Vaterland haben. Ohne Brüderlichkeit in diesem Sinne ist die Republik undenkbar.
Aber wir können die Liberalen beruhigen: Nur wenige Regime waren derart individualistisch wie die „jakobinische“ Republik, die sich von der Solidarität aller Bürger nicht mehr und nicht weniger verspricht, als dass sie jedem Einzelnen – so gleichberechtigt wie möglich – die freie Entfaltung seiner Fähigkeiten gestattet. Dies aber impliziert genau, dass die Vertragschließenden freie und gleichberechtigte Individuen sind – und nicht etwa Gruppen, Ethnien, Kirchen oder Vereine. Denn solche Kollektive, von denen manche durchaus legitim sind, können auf keinen Fall – schon auf Grund ihres Wesens – das Interesse der Allgemeinheit ausdrücken. Denn dieses ergibt sich nicht durch das bloße Nebeneinander oder das Austarieren von Partikularinteressen, sondern es muss darauf gerichtet sein, mit Hilfe der demokratischen – parlamentarischen oder anderen – Verfahren das Interesse aller zu ermitteln.
Deshalb – und wohlweislich – kann die Republik einer Fraktion, einem „Volk“, einer Kirche oder einer Sekte keine öffentliche Rolle zugestehen. Es ist dies das fundamentale Prinzip der Laizität, die (zumindest soweit rechtmäßige Ziele verfolgt werden) einerseits die absolute Freiheit zur Bildung von Vereinigungen hochhält, andererseits aber auch deren (im Prinzip) vollständige Trennung vom Staat. Das Gesetz ist nur dann Gesetz und kann nur dann damit rechnen, geachtet und befolgt zu werden, wenn es für alle gleich ist und die Freiheit jedes Einzelnen gewährleistet. Unter den zahllosen Vereinigungen sind also diejenigen unstatthaft, die eine „Zugehörigkeit“ (für sich schon ein degradierendes Wort) bzw. eine biologisch begründete „Abstammungsgemeinschaft“ bezeichnen oder die ihren Anhängern eine schlechthinnige oder exklusive Treue abverlangen.
Ein Verstoß gegen diese bald hundertjährige Regel könnte zunächst ganz harmlos und folkloristisch anmuten. Aber er würde eine Bresche schlagen, durch die alsbald weniger harmlose Gruppierungen ihre unzulässigen Zielsetzungen missbräuchlich einschleusen könnten. Das ist der tiefere Grund, warum die Republik weder die Nation noch den Staat auf den Müllhaufen der Geschichte werfen kann. Jede Sprache benutzt die Wörter, die ihr die Geschichte hinterlassen hat. Etymologisch gesehen ist das Wort „Nation“ – recht verstanden – ein genetischer Begriff: Er bezeichnet ursprünglich eine Gemeinschaft, die durch Geburt und durch die Toten zusammengehalten wird. Aber Frankreich hat diesem Wort schon vor der Republik einen anderen, ausgesprochen ideologischen und allgemein anerkannten Sinn verliehen. Seit 1790 und dem Bundesfest bedeutet es den feierlichen Schwur, der die Einwohner der alten, geschichtsbeladenen Provinzen durch ihren eigenen freien Willen in französische Bürger verwandelt hat.
Das Wort „Franzosen“ hatte bis zum Vorabend der Revolution ein Adel in Beschlag genommen, der sich auf eine germanische Abstammung berief; seitdem bezeichnet es alle Bürger eines Landes, dessen Bevölkerung wissentlich und willentlich von Anbeginn gemischt war. Diese Synthese ist nur möglich, wenn jeder – und zwar ausnahmslos jeder – Bürger die Bindungen oder Loyalitäten, zu denen er sich auf Grund seines „Stammes“, seiner Religion, seiner Verwandtschaft oder seines Glaubens bekennt, als seine persönliche Angelegenheit betrachtet, die ihm völlig freisteht; dass er aber zugleich auf Grund dieser Loyalitäten weder besondere gesetzliche Regelungen noch ein Privileg oder eine öffentliche Sonderbehandlung verlangen kann. Andernfalls würde er für sich – und die anderen – den Verlust und den Ruin der so wertvollen und fundamentalen individuellen Freiheit herbeiführen.
Aber nicht nur die Nation, auch der Staat gerät immer wieder unter heftigen Beschuss. Nun ist der republikanische Staat von Natur aus weder totalitär noch repressiv (wie das Wort „jakobinisch“ andeuten soll). Das französische öffentliche Recht hat sich – besonders durch die rechtlichen Interpretationen, die der Staatsrat und später der Verfassungsrat durchgesetzt haben – stark von seinen römischen oder monarchischen Ursprüngen abgesetzt. Es hat kaum mehr hoheitliche Züge, sondern ist als Instrument des Gemeinwohls konzipiert und setzt sich aus einer Reihe von Organisationen zusammen, die allein dazu da sind, dem Bürger ihre „Dienste“ anzubieten. Gewiss ist noch viel zu tun, damit dieser Apparat weniger schwerfällig und transparenter wird. Zugleich verlangt die Rolle, die der Staat als Schiedsrichter und Regulator im wirtschaftlichen und sozialen Bereich erfüllen soll, dass er genügend Substanz bewahrt, um den Gemeinnutzen verteidigen zu können. Die Angriffe auf das Interesse der Allgemeinheit haben im Laufe der Entwicklung zu einem globalisierten Kapitalismus rapide zugenommen. Eine Zerschlagung der öffentlichen Dienste, eine Auflösung in viele, fast unabhängige Regionen und eine noch stärkere Unterwerfung unter europäische Rechtsnormen – all diese Entwicklungen würden den immer mächtiger werdenden Privatinteressen erlauben, sich bei gefälligen Obrigkeiten zunehmend profitabel zu bedienen.
Diese historischen Überlegungen können dazu beitragen, eine Antwort auf die neuen Fragen zu finden, die sich einerseits aus den Autonomiebestrebungen der Regionen oder gar Gemeinschaften, andererseits aus der sicher unwiderruflichen Teilnahme am Aufbau Europas ergeben. Was den ersten Punkt betrifft, so erscheint es nicht besonders sinnvoll, über die mehr oder weniger ausgewogene Verteilung bestimmter Kompetenzen nachzudenken. Fast alle damit zusammenhängenden Fragen, so technisch oder spezifisch sie auch sein mögen, besitzen Aspekte, deren tiefere Implikationen nur auf der umfassendsten, das heißt der nationalen Ebene diskutiert und entschieden werden können.
Was die Übertragung souveräner Rechte auf europäische oder, warum nicht, globale Instanzen betrifft, so steht das Konzept der Republik dem keinesfalls prinzipiell entgegen. Die Republik tendiert von Natur aus zum Universellen, wobei die Nation den notwendigen, aber nicht zwangsläufig definitiven Rahmen bildet. Allerdings dürfen die in Erwägung gezogenen Hoheitsübertragungen nicht dazu führen, auf einer höheren Ebene eine demokratische Instanz der politischen Souveränität zu schaffen, die in der Lage wäre, eine über alle anderen erhabene Obrigkeit mit der gleichen Legitimität, den gleichen Regulierungsfunktionen und den gleichen Widerstandsfähigkeiten gegenüber Einzelinteressen auszustatten, die bislang dem Nationalstaat zukamen.
dt. Grete Osterwald
* Professor emeritus und Autor von „Histoire, Nation, République“, Paris (Odile Jacob) 2000.