13.06.2008

DNA beim BKA

zurück

DNA beim BKA

Was wird untersucht?

Kleinste Spuren von Körperflüssigkeiten, Haut, Haaren oder Knochenfragmenten dienen als Beweismittel bei polizeilichen Untersuchungen. Dabei wird DNA-fähiges Material gesichert und an die Untersuchungsstellen des Bundeskriminalamts (BKA) und der Bundesländer weitergeleitet. Die DNA-Analyse darf ausschließlich genutzt werden, um einen Verdächtigen zweifelsfrei zu identifizieren, nicht jedoch, um sonstige Informationen über ihn zu bekommen, etwa über Eigenschaften, Aussehen oder Persönlichkeit. Bei einer deutschen DNA-Analyse werden acht Merkmalsysteme verwendet. Stimmen alle acht Genorte der DNA des Verdächtigen mit der gefundenen DNA-Spur überein, ist er mit einer Sicherheit von 1 zu 20 Milliarden überführt.

Die zentrale DNA-Analyse-Datei

Sowohl die Landeskriminalämter als auch das BKA selbst speichern die Daten von Beschuldigten, Verurteilten und am Tatort aufgefundenen Spuren in der zentralen DNA-Analyse-Datei des BKA. Sie benutzen diese Datei als Hilfsmittel, um Tatverdächtige zu überführen, Unschuldige zu entlasten, potenzielle Opfer vor Wiederholungstätern zu schützen und Tatzusammenhänge zu erkennen. In den zehn Jahren seit ihrem Start wurden insgesamt 672 352 Datensätze gespeichert (Stand: 1. Quartal 2008). Jeden Monat kommen rund 10 000 neue Datensätze hinzu. Die Aufklärungsquote liegt derzeit bei rund 30 Prozent, das heißt fast jede dritte eingestellte Spur führt zu einem Treffer. So konnten zum Beispiel 41 181 Diebstähle, 3 512 Fälle von Raub und Erpressung, 1 196 Sexual-, 593 Tötungs-, 511 Körperverletzungs-, 397 Rauschgift-, 98 Beleidigungs- und 18 Urkundenfälschungsdelikte aufgeklärt werden.

Wer darf wie lange speichern?

Die Speicherung des genetischen Abdrucks ist in der Strafprozessordnung geregelt. Den Beschuldigten können Blutproben und andere Körperzellen zur Feststellung von Tatsachen entnommen werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Wenn die Polizei die DNA speichern will, geschieht das nur mit richterlicher Genehmigung bei Verdacht auf eine Straftat. Neben der Polizei sind auch die Staatsanwaltschaften befugt, Daten aus der DNA-Analyse abzurufen. Die deutschen Daten werden außerdem mit internationalen DNA-Datenbanken über Interpol ausgetauscht. Als Aufbewahrungsfrist schreibt das aktuelle BKA-Gesetz zehn Jahre bei Erwachsenen und fünf Jahre bei Jugendlichen vor. Danach wird geprüft, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Auch bei einem Freispruch bleiben die Daten im Computer gespeichert und können erst auf Antrag des Freigesprochenen gelöscht werden. Julia Walker

Le Monde diplomatique vom 13.06.2008, von Julia Walker