Das Gesetz
(Innere Sicherheit, Art. 19, 19a) „Mit sechs Monaten Gefängnis und einem Bußgeld von 3 750 Euro wird bestraft, wer sich gemeinschaftlich und unerlaubt, und sei es auch nur vorübergehend, auf einem Grundstück ansiedelt, das einer Gemeinde gehört, die den Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihr der nach Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2000 vorgesehene Verteilungsplan des Departements in Bezug auf Aufnahme und Ansiedlung von Fahrenden auferlegt. Fahrzeuge, die nicht als Wohnung dienen, können sichergestellt und beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis kann für die Dauer von maximal drei Jahren entzogen werden.“