UN-Resolutionen zum Nahost-Konflikt
Resolutionen der
UN-Generalversammlung
Res. 181 vom 29. November 1947 Teilungsplan für das britische Mandatsgebiet Palästina, auf dem ein jüdischer und ein arabischer Staat entstehen sollen, während Jerusalem unter UN-Verwaltung gestellt wird.
Res. 194 vom 11. Dezember 1948 Flüchtlinge sollen auf Wunsch „so bald wie möglich in ihre Heimat zurückkehren und mit ihren Nachbarn in Frieden leben“ können. Wer dies nicht will, soll für den Verlust von Hab und Gut „entschädigt“ werden. Zudem wird eine UN-Versöhnungskommission für Palästina geschaffen.
Res. 302 vom 8. Dezember 1949 beschließt die Gründung des UN-Hilfswerks für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA).
Resolutionen des UN-Sicherheitsrats
Res. 236 vom 11. Juni 1967 fordert das Ende aller Kampfhandlungen im Sechstagekrieg.
Res. 237 vom 14. Juni 1967 fordert Israel auf, für die Sicherheit, das Wohlergehen und den Schutz der Einwohner in den umkämpften Zonen zu sorgen und zudem die Rückkehr der Flüchtlinge zu erleichtern.
Res. 242 vom 22. November 1967 bezeichnet es als „unzulässig, Gebiete durch Krieg zu erwerben“ und verlangt „den Rückzug der israelischen Streitkräfte aus bei den jüngsten Kampfhandlungen besetzten Gebieten“ (die französische Version des Textes lässt die Interpretation zu, dass der Rückzug aus „den“, d. h. allen besetzten Gebieten gefordert wird; diese Interpretation wird von Israel abgelehnt). Bekräftigt wird auch „die Anerkennung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit eines jeden Staates in der Region“.
Res. 252 vom 21. Mai 1968 erklärt die israelischen Maßnahmen zur Änderung des Status von Jerusalem, wie die Enteignung von Grundstücken und Immobilien, für „ungültig“.
Res. 340 vom 25. Oktober 1973 begründet nach dem Jom-Kippur-Krieg Unef II, eine 7 000 Mann starke Sonderfriedenstruppe der UN, die den Waffenstillstand zwischen Israel und Ägypten kontrollieren und den Rückzug der Truppen absichern sollte.
Res. 446 vom 22. März 1979 stellt fest, „dass die Politik und Praxis Israels bei der Gründung von Siedlungen in den seit 1967 besetzten palästinensischen und arabischen Gebieten keine rechtliche Gültigkeit besitzen“. Die Siedlungen werden als ernsthaftes Hindernis für einen „umfassenden, einfachen und dauernden Frieden im Nahen Osten“ bezeichnet. Außerdem wird von Israel verlangt, die Genfer Konventionen zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten zu beachten.
Res. 468 vom 8. Mai 1980 bezeichnet die Ausweisung der palästinenischen Bürgermeister von Hebron und Halhul als „illegal“ und verlangt von den israelischen Militärbehörden, diese Maßnahmen zurückzunehmen.
Res. 592 vom 8. Dezember 1986 erinnert daran, dass die Genfer Konventionen zum Schutz der Zivilbevölkerung „für die palästinensischen und arabischen Gebiete gelten, die von Israel seit 1967 besetzt sind“. Er verurteilt, dass israelische Soldaten an der Universität Bir Zeit „das Feuer eröffneten, wobei mehrere Studenten getötet oder verletzt wurden“.
Res. 605 vom 22. Dezember 1987 verurteilt nach dem Beginn der ersten Intifada israelische Maßnahmen, „die die Menschenrechte der Palästinenser in den besetzten Gebieten verletzen, besonders den Schusswaffengebrauch der israelischen Streitkräfte, durch den palästinensische Zivilisten verletzt oder getötet wurden“.
Res. 607 vom 5. Januar 1988 fordert von Israel den Verzicht „auf die Ausweisung palästinensischer Zivilisten aus den besetzten Gebieten“ und die Einhaltung der Genfer Konventionen. Die Forderung wird in weiteren Resolutionen des Jahres 1988 erneuert.
Res. 672 vom 12. Oktober 1990 verurteilt nach den Unruhen auf dem Jerusalemer Tempelberg „die Gewaltakte der israelischen Streitkräfte“ an den heiligen Stätten Jerusalems und fordert Israel auf, sich „an alle rechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete zu halten“.
Res. 799 vom 18. Dezember 1992 verurteilt die Ausweisungen von Palästinensern in 400 Fällen als Verstoß gegen die Genfer Konventionen. Zugleich bekräftigt sie die Selbständigkeit und territoriale Integrität des Libanon.
Res. 904 vom 18. März 1994 fordert nach dem Überfall des Siedlers Baruch Goldstein, der in der Ibrahim-Moschee in Hebron 29 Palästinenser erschoss, Israel auf, illegale Gewaltakte israelischer Siedler zu unterbinden.
Res. 1322 vom 7. Oktober 2000 bedauert nach dem Beginn der zweiten Intifada die Gewalt allgemein und verurteilt die Anwendung übermäßiger Gewalt gegen die Palästinenser.
Res. 1397 vom 12. März 2002 fordert die „sofortige Beendigung von Gewalt, Terrorakten, Provokationen, aufstachelnden Aktionen und Zerstörungen“ und fordert Israel und Palästinenser zu neuen Verhandlungen auf.
Res. 1402 vom 30. März 2002 fordert nach der Wiederbesetzung des gesamten Westjordanlands eine sofortige Waffenruhe und den Abzug der israelischen Truppen aus den palästinensischen Städten.
Res. 1515 vom 19. November 2003 erklärt, dass der Sicherheitsrat „die Vision der Koexistenz eines israelischen und eines palästinensischen Staates Seite an Seite … und innerhalb gesicherter und anerkannter Grenzen“ unterstützt. Deshalb sollten alle Konfliktparteien ihre in der Roadmap des Nahostquartetts festgelegten Verpflichtungen erfüllen.
Res. 1850 vom 16. Dezember 2008 unterstützt den Friedensprozess von Annapolis und fordert von allen Parteien, „auf alle Maßnahmen zu verzichten, die das Vertrauen untergraben“, und „das Anliegen der Verhandlungen nicht infrage zu stellen“.
Res. 1860 vom 8. Januar 2009 fordert nach dem Eimnarsch der israelischen Armee in Gaza „eine sofortige und dauerhafte Waffenruhe sowie den vollständigen Rückzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gazastreifen“. Der Zugang medizinischer Helfer müsse gewährleistet sein und der illegale Waffenschmuggel unterbunden werden.