16.09.2005

Das Vetorecht im Sicherheitsrat

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Das Vetorecht im Sicherheitsrat

Ein eigentliches Vetorecht sieht die Charta der Vereinten Nationen für den 15-köpfigen Sicherheitsrat nicht vor. In Artikel 27, Absatz 2 heißt es lediglich, dass sämtliche Beschlüsse, die sich nicht auf Verfahrensfragen beziehen, der „Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder“ bedürfen. Das bedeutet, das ein Beschluss als abgelehnt gilt, sobald sich eines der fünf ständigen Mitglieder der Stimme enthält (Vereinigte Staaten, Russland, China, Großbritannien, Frankreich). Später wurde es im Widerspruch zur Charta jedoch gängige Praxis, dass die Stimmenthaltung eines ständigen Mitglieds einen Beschluss nicht verhindert. Damit war im Grunde ein förmliches Vetorecht entstanden.

Dieses „Recht“ gilt nur für den Sicherheitsrat und bezieht sich daher nur auf Fragen, in denen nicht die Generalversammlung entscheidet. Im Laufe der Siebzigerjahre wurden jedoch immer mehr Zuständigkeiten der Generalversammlung dem Sicherheitsrat übertragen. Diese Kompetenzübertragung geschah nicht mit rechtlichen Mitteln, sondern weil die ständigen Mitglieder auch die mächtigsten waren. Die Länder der Dritten Welt, die in der Generalversammlung die Mehrheit besitzen, im Sicherheitsrat aber keinen ständigen Sitz haben, wurden auf diese Weise von allen wichtigen Entscheidungen ausgeschlossen. Mitunter wird die Umgestaltung des Vetorechts als wünschenswerte „demokratische“ Reform dargestellt. Man will die Zahl der Länder, die sich das Recht herausnehmen, sich über alle anderen zu stellen, auf acht, zehn oder zwölf erhöhen – in der Tat ein merkwürdiges Verständnis von Demokratisierung.

Wäre es also „demokratischer“, das Vetorecht ganz abzuschaffen (vorausgesetzt, die fünf würden dem zustimmen)? Die dadurch bewirkte Gleichstellung aller Mitgliedstaaten bliebe rein theoretischer Natur, wenn man bedenkt, dass die mächtigsten Mitglieder die Zustimmung der Schwächsten regelmäßig durch wirtschaftliche Vorteile und Gelegenheitsbündnisse erkaufen. In den Neunzigerjahren lehnten die nichtständigen Mitglieder das Votum der fünf ständigen Mitglieder nur bei 5 von 628 Entschließungen ab und enthielten sich in 9 Fällen.

Warum aber die „Macht des Volkes“ (das heißt, der Demokratie) dort suchen, wo das Volk gar nicht ist? Wäre es nicht konsequenter und nützlicher, Bündnisse und Kräfteverhältnisse zu schmieden, um die UNO ihres im Wesentlichen oligarchischen Charakters zu entkleiden?

Le Monde diplomatique vom 16.09.2005