08.09.2016

Entschädigung oder Rückgabe

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Entschädigung oder Rückgabe

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Anfang der 1990er Jahre beschäftigte die Frage, wie mit den durch die so­zia­lis­tischen Regierungen enteigneten Immobilien umgegangen werden sollte, alle ehemaligen Ostblockstaaten: In manchen Ländern, so auch in Rumänien, erhielten die Alteigentümer, sofern das noch möglich war und unter bestimmten Einschränkungen, ihre Immobilien zurück. In Bulgarien wurden nur solche Immobilien restituiert, die sich noch in Staatsbesitz befanden; Häuser oder Wohnungen, die schon vor der Wende an die Mieter weiterverkauft worden waren, waren von der Restitution ausgenommen. In Moldawien konnten nur Opfer politischer Repression eine Rückgabe beantragen.

Wenn eine Restitution nicht möglich war, sah das Gesetz eine Entschädigung vor. Diese konnte in Form von Geld (Bulgarien und Moldawien), Staatspapieren, oder -anleihen (Mazedonien und Slowenien) oder von Anteilen an staatlichen Unternehmen (Albanien und Bulgarien) erfolgen. Polen und Ungarn entschädigten alle Alteigentümer und führten zugleich eine Obergrenze für Mieten ein. In Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina und Georgien wurden überhaupt keine Restitutionsgesetze erlassen. Russland und die Ukraine schlossen jegliche Entschädigung oder Restitution aus, außer wenn es sich von vornherein um eine unrechtmäßige Enteignung gehandelt hatte. In der DDR erließ die Volkskammer noch vor der deutschen Wiedervereinigung am 23. September 1990 ein Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen: Vermögenswerte sollten grundsätzlich restituiert werden, wenn die Eigentümer bei ihrer Enteignung sowohl durch die DDR als auch durch das NS-Regime nicht oder zu gering entschädigt worden waren.

Le Monde diplomatique vom 08.09.2016