10.07.1998

Konventionen und Verträge

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Konventionen und Verträge

- Am 17. Juni 1925 wurde in Genf ein „Protokoll betreffend das Verbot der Anwendung von Giftgasen und bakteriologischen Mitteln“ unterzeichnet. Dieses sogenannte Genfer Giftgasprotokoll, das von zahlreichen Staaten unterzeichnet wurde, wies schwerwiegende Mängel auf. Es untersagte weder Forschung, Herstellung noch Lagerung. Auch der Transfer dieser Kampfstoffe blieb erlaubt, weil eine uneindeutige Definition des Begriffs der Weitergabe die Umgehung des Verbots ermöglichte. Darüber hinaus behielten sich manche Staaten, darunter die Vereinigten Staaten, die Sowjetunion, Frankreich und Großbritannien, bei der Unterzeichnung das Recht vor, einen C-Waffen-Angriff mit entsprechenden Vergeltungsschlägen zu beantworten.

- Am 12. April 1972 verabschiedete die UN-Generalversammlung auf ihrer 26. Sitzung die „Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) und Toxinwaffen und deren Vernichtung“. Das Übereinkommen, das auf einen gemeinsamen amerikanisch-sowjetischen Entwurf zurückgeht, bietet nur unzureichende Verifikationsbestimmungen. So verpflichten sich die Staaten in Artikel 5 lediglich „zur gegenseitigen Konsultation und Zusammenarbeit, um sämtliche Probleme zu lösen, die hinsichtlich der Zielsetzung der Konvention und bei der Umsetzung ihrer Bestimmungen eventuell auftreten könnten“. Diese Konvention trat am 26. März 1975 in Kraft. 140 Staaten, darunter der Irak, haben es ratifiziert, 18 weitere haben es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

- Die Konvention über „das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Verwendung von chemischen Waffen und deren Vernichtung“ wurde am 13. Januar 1993 in Paris zur Zeichnung aufgelegt. Sie enthält zwingende Verifikationsvorschriften, darunter auch Vor-Ort-Inspektionen und Untersuchungen auf dem Territorium von Staaten, die im Verdacht stehen, ihren Verpflichtungen zuwiderzuhandeln. Da zahlreiche Substanzen aufgrund ihrer „dual-use-Fähigkeit“ auch militärische Verwendung finden können, sieht die C-Waffen-Konvention mit Blick auf die „nichtverbotene“ Verwendung der in Anhang 1 aufgeführten chemischen Substanzen umfassende Meldeverfahren und Verifikationsmaßnamen vor. Genaue Vorschriften regeln auch die Vernichtung (alter und neuer) Chemiewaffenbestände und der entsprechenden Produktionsanlagen.

Nach Artikel 21 sollte das Chemiewaffen-Übereinkommen frühestens zwei Jahre nach seiner Verabschiedung in Paris und sechs Monate nach Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde in Kraft treten. Damit blieb den Unterzeichnerstaaten von 1993 genügend Zeit für den Ratifizierungsprozeß (im allgemeinen durch Parlamentsabstimmung). Nachdem 162 Staaten die Chemiewaffen-Konvention unterzeichnet und 74 sie ratifiziert hatten, ist sie am 29. April 1997 offiziell in Kraft getreten. Ende 1997 hatten 104 Staaten die Konvention ratifiziert. 64 Staaten, darunter der Irak, Israel, Libyen und Nord-Korea, haben ihre Ratifikationsurkunde noch nicht bei der „Organisation für das Verbot von Chemiewaffen“ hinterlegt.

- Fünf Jahre nach Unterzeichnung des Abkommens über das Verbot oberirdischer Atomversuche (vom 5. August 1963) beschlossen die fünf offiziellen Atommächte USA, UdSSR, Großbritannien, China und Frankreich im Nichtverbreitungsvertrag (vom 1. Juli 1968), keinem anderen Staat entsprechendes Material und Know-how zu liefern. Alle anderen Signatarstaaten sollten sich verpflichten, keine Atombomben herzustellen. Auf den Überprüfungskonferenzen, die seit 1975 alle fünf Jahre stattfinden, gab vor allem das Fehlen eines generellen Atomtestverbots Anlaß zu Uneinigkeit. Gleichwohl vereinbarten am 11. Mai 1995 170 Länder die unbegrenzte und bedingungslose Verlängerung des Vertrag, der 1970 auf 25 Jahre befristet worden war.

- Am 24. September 1996 unterzeichneten 149 Länder das Umfassende Atomtestverbot (Comprehensive Test Ban Treaty, CTBT). Damit es in Kraft treten kann, muß das Abkommen von den 44 Signatarstaaten ratifiziert werden, die im Besitz von Nuklearanlagen sind. Von den offiziellen Atommächten hatten bis 6. April dieses Jahres erst Frankreich und Großbritannien das Verbot ratifiziert. US-Präsident Clinton will das Ratifizierungsverfahren im Kongreß noch in diesem Jahr zu einem positiven Abschluß bringen. Indien hat den Vertrag nicht unterzeichnet. Bis zu den indischen Atomversuchen im Mai zählte das Land, wie Israel und Pakistan, zu den nuklearen „Schwellenländern“. Bei den vorangegangenen Verhandlungen forderte Indien ein Junktim zwischen völligem Atomtestverbot und nuklearer Abrüstung der Großmächte.

B. B.

Le Monde diplomatique vom 10.07.1998, von B. B.