13.07.2007

Neue Rechte für Indigene

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Neue Rechte für Indigene

 Artikel 119. Der Staat anerkennt die Existenz von indigenen Völkern und Gemeinschaften, ihre gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Organisationsformen, ihre Kulturen, Sitten und Gebräuche, ihre Sprachen und Religionen sowie ihren Lebensraum und die originären Rechte auf diejenigen Gebiete, die sie in angestammter Weise und traditionsgemäß bewohnen und die für sie notwendig dazu sind, um ihre Lebensformen zu entwickeln und zu bewahren. Es obliegt der nationalen Exekutive des Landes, unter Beteiligung der indigenen Völker das Recht auf kollektives Eigentum an ihren Ländereien zu fassen und zu schützen. Diese sind, im Einklang mit dieser Verfassung und dem Gesetz, unveräußerlich, unersetzbar, unpfändbar und nicht übertragbar.

 Artikel 120. Soweit der Staat die Naturreichtümer im Lebensraum der indigenen Völker nutzt, darf er dabei nicht ihre kulturelle, soziale und wirtschaftliche Integrität schädigen und ist dabei verpflichtet, die jeweiligen indigenen Gemeinschaften vorher zu informieren und sie hierzu anzuhören. Die Gewinne aus dieser Nutzung seitens der indigenen Völker unterliegen dieser Verfassung und dem Gesetz.

 Artikel 121. Die indigenen Völker haben ein Recht darauf, ihre ethnische und kulturelle Identität, ihre Weltsicht, ihre Werte, ihre Spiritualität sowie ihre Heiligtümer und Kultstätten zu erhalten und zu entwickeln. Der Staat fördert die Wertschätzung und Verbreitung der kulturellen Erscheinungsformen der indigenen Völker, die das Recht auf eigene Bildung sowie auf ein interkulturelles und zweisprachiges Bildungssystem haben, das ihre soziokulturellen Eigenheiten, ihre Werte und Traditionen einbeziehen soll.

 Artikel 122. Die indigenen Völker haben ein Recht auf umfassende Gesundheitsversorgung, die ihre Bräuche und Kulturen berücksichtigt. Der Staat anerkennt ihre traditionelle Medizin und die sie ergänzenden Therapien, wobei bioethische Prinzipien zu beachten sind.

 Artikel 123. Die indigenen Völker haben ein Recht darauf, ihre eigenen, auf Wechselseitigkeit, Solidarität und Austausch beruhenden Wirtschaftspraktiken, ihre traditionellen Produktionsformen und ihre Teilnahme an der einheimischen Wirtschaft beizubehalten und zu fördern, sowie das Recht darauf, ihre Prioritäten selbst zu setzen. Die indigenen Völker haben ein Recht darauf, Berufsausbildungen zur Verfügung gestellt zu bekommen, und können daran mitwirken, spezifische Weiterbildungsprogramme auszuarbeiten, aus- und durchzuführen. (…) Der Staat gewährleistet den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die den indigenen Völkern angehören, die Geltung der Rechte, die die Arbeitsgesetzgebung enthält.

 Artikel 124. Das kollektive intellektuelle Eigentum an Kenntnissen, Technologien und Innovationen der indigenen Völker wird gewährleistet und geschützt. Jede mit den genetischen Ressourcen im Zusammenhang stehende Tätigkeit und die damit verbundenen Kenntnisse sollen dem kollektiven Nutzen dienen. Die Registrierung von Patenten auf diese Ressourcen und auf althergebrachte, überlieferte Kenntnisse ist verboten.

 Artikel 125. Die indigenen Völker haben ein Recht auf politische Teilhabe. Der Staat gewährleistet die Vertretung der indigenen Völker in der Nationalversammlung und in den Beschlussgremien der Bundes- und örtlichen Körperschaften mit indigener Bevölkerung. (…)

Le Monde diplomatique vom 13.07.2007