11.03.2011

Kleines Glossar der Allmende

zurück

Kleines Glossar der Allmende

Gemeinsames Erbe der Menschheit

Am 21. Juli 1969 betritt Neil Armstrong den Mond. Sechs amerikanische Mondmissionen bringen 389,7 Kilogramm Mondgestein zur Erde. Doch wem gehört eigentlich der Erdtrabant? Diese Frage stellt sich seit den Sputnik-Missionen der damaligen Sowjetunion Ende der 50er Jahre. Sie mündete 1967 in den Weltraumvertrag und 1979 in den Mondvertrag. Dort wurde festgelegt, dass sämtliche Gebiete und Ressourcen im Weltraum der internationalen Gemeinschaft – also allen Menschen gleichermaßen – zur Verfügung stehen. Niemand solle durch persönlichen Besitz im All privilegiert werden. Dieser Konsens wird vermutlich infrage gestellt werden, wenn die Ausbeutung der Bodenschätze des Mondes technisch machbar ist.

Am Nordpol ist das bereits geschehen. Dort versuchen die fünf Anrainerstaaten (Norwegen, Dänemark, Russland, USA, Kanada) territoriale Ansprüche auf Teile des Nordpolarmeeres zu erheben. 25 Prozent der globalen Erdöl- und Erdgasvorräte sowie Zinn, Mangan, Gold, Nickel, Blei und Platin werden unter arktischem Meeresgrund vermutet. In der Antarktis am anderen Ende der Welt machten sieben Nationen – Neuseeland, Australien, Frankreich, Norwegen, Großbritannien, Argentinien und Chile – territoriale Ansprüche geltend, die jedoch mit Abschluss des Antarktisvertrags (1959) abgeschmettert wurden: Das Gebiet soll der Forschung vorbehalten bleiben. Das ursprüngliche Niemandsland im Universum, der Arktis und der Antarktis wurde über vertragliche Bindungen gewissermaßen vom Res nullius zum Res communis humanitatis, zur „Gemeinsamen Sache“ oder vielmehr zum „Gemeinsamen Erbe der Menschheit“.

Diese Idee ist auch im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 verankert (United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS). Weitere Zusatzabkommen folgten, darunter der Tiefseebergbau-Kodex. Noch ist die Förderung der auf dem Meeresboden lagernden mangan-, kobalt-, kupfer- und nickelhaltigen Knollen zu aufwändig. Doch was ist morgen?

Der Grundsatz des Gemeinsamen Erbes der Menschheit (Artikel 136, UNCLOS) löste den einst visionären Begriff der „Freiheit der Meere“ ab, der vor gut 400 Jahren in der Dissertation „Mare Liberum“ von Hugo Grotius formuliert wurde. Der Ozean wäre so riesig, argumentierte Grotius, dass er, gleich der Luft, von niemandem zu eigen gemacht werden könne. Als später Nationalstaaten gegründet wurden, reichte deren Souveränität so weit, „wie das Auge sehen oder eine Kanone schießen konnte“, schreibt Elisabeth Mann-Borgese, Mitverfasserin von UNCLOS, in ihrem im Mareverlag erschienenen Buch „Mit den Meeren leben“.

Die Unendlichkeit der Ozeane samt der vorgeblich unerschöpflichen Fischbestände legitimierten im 19. und 20. Jahrhundert die Dehnung des Begriffs vom Mare Liberum. Er schloss nach und nach die Freiheit des Fischens, der Navigation, der Müllentsorgung, der Kabelverlegung und des Überfliegens ein. Aus der „Freiheit der Meere“ wurde eine „Autobahn für Eroberungszüge und imperialistische Machtausübung“, schreibt Mann-Borgese. Ihr Lebensgefährte, der maltesische UN-Botschafter Arvid Pardo, erklärte 1967 vor den Vereinten Nationen, dass ein neuer Grundsatz geschaffen werden müsse, „der höher wiegt als die Freiheit der See und die Seehoheit“. Pardo berief sich auf die Idee des Gemeinsamen Erbes der Menschheit und überzeugte die UN-Versammlung davon, den Meeresboden inklusive der dort lagernden Ressourcen darin einzubeziehen. Inzwischen gibt es ein – bislang wenig durchsetzungsstarkes – internationales Regime zur Verwaltung dieses Erbes.

Ein letzter Schwenk zum Weltkulturerbe der Unesco-Konvention: Sämtliche Natur- und Kulturstätten, die hier aufgelistet sind, werden damit zum gemeinsamen Menschheitserbe erklärt. Je bedeutender ein kulturelles Gut, umso universeller seine Gültigkeit. Und umso wichtiger die Verpflichtung der temporären Besitzer, es zu pflegen und zu erhalten.

Leviathan

„Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates“ hat Thomas Hobbes seine Staatstheorie aus dem Jahr 1651 überschrieben, die zu einem der einflussreichsten Werke der politischen Philosophie gehört. Das titelgebende biblisch-mythologische Seeungeheuer Leviathan, vor dessen Allmacht jeglicher menschliche Widerstand kapituliert, entspricht in Hobbes’ absolutistischem Politikverständnis der Rolle, die dem Staat zufällt. Hobbes geht in seiner Argumentation zunächst von einem Naturzustand aus, in dem die Menschen ohne Gesetz und ohne Staat leben und in dem daher jeder alles beanspruchen kann. In diesem Zustand ist nach Hobbes „der Mensch […] dem Menschen ein Wolf“. Aus diesem Zustand ergibt sich die Notwendigkeit einer übergeordneten, allmächtigen Instanz, die Sicherheit und Schutz bietet. Durch einen Gesellschaftsvertrag übertragen alle Menschen unwiderruflich „alle Macht“ und insbesondere ihr Selbstbestimmungsrecht „einem Einzigen […] oder aber einer Versammlung, in der durch Abstimmung der Wille aller zu einem gemeinsamen Willen vereinigt wird.“ „Den“ Staat aber gibt es nicht. In jeder konkreten Situation muss auf‘s Neue darum gestritten werden, dass staatliche Institutionen ihrer Rolle als Treuhänder überregionaler Ressourcensysteme, als Ermöglicher für gemeingütersensitives Handeln, als Konfliktschlichter bei Nutzungskonflikten, als Unterstützer für Selbstorganisation und als aktiver Förderer der Commons und der „commoners“ gerecht wird.

Öffentliche Güter

Es sei sehr schwer, so die Zunft der Wirtschaftswissenschaftler, jemanden von der Nutzung eines öffentlichen Gutes auszuschließen. Denn ein Deich schütze alle, so wie der Leuchtturm allen die Richtung weist, ganz gleich ob Steuerzahler oder nicht. Von einer sauberen Umwelt profitieren alle, auch die Umweltsünder. Dieses Phänomen wird von den Ökonomen als Ausschließbarkeit bezeichnet, die bei öffentlichen Gütern nur schwer zu erreichen sei. Folgt man diesem Ansatz, was gemeinhin getan wird, so ist „Nichtausschließbarkeit“ eine Eigenschaft öffentlicher Güter. Es wird also gesagt: Öffentliche Güter sind so.

Dazu gesellt sich die Nichtrivalität. Elinor Ostrom formuliert im Englischen etwas differenzierter „substractability“ statt „rivalry“. Man kann diesen Begriff mit Teilbarkeit übersetzen. Die Ökonomen unterscheiden also rivale (nicht teilbare) Güter von den nichtrivalen (teilbaren) Gütern und sie schlagen die öffentlichen Güter den nichtrivalen Gütern zu. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Nutzung des Gutes durch einen Menschen die Nutzung desselben Gutes durch andere Menschen kaum beeinträchtigt oder verhindert. Wir alle können gleichzeitig dieselbe Sendung im Fernsehen sehen oder frische Luft einatmen; aber wir können nicht zugleich denselben Apfel essen, denn ein Apfel ist rival. Wollten mehrere Menschen etwas von ihm haben, müsste man ihn teilen.

Öffentliche Güter, so die geläufige Beschreibung, sind demnach schwer ausschließbar und gut teilbar. In der Realität aber sind sowohl Rivalität als auch Ausschließbarkeit ungemein situationsabhängig, besser gesagt: Sie sind abhängig von dem, was wir tun. Wer in die Bücher schaut und sich in der Welt umguckt, wird rasch feststellen, dass es reine öffentliche Güter kaum gibt. In der Fachliteratur werden so viele Beispiele angeführt und wieder verworfen, wie Autoren über dieses Thema schreiben. Ähnliches gilt für die anderen Güterarten, denn öffentliche Güter werden gemeinhin von den privaten Gütern, den Klubgütern und den Allmendegütern abgegrenzt. So viele Vorschläge sich finden, um wasserdichte Beispiele für die jeweilige Güterart zu benennen, so viele Argumente finden sich dagegen. Es scheint nie richtig zu passen.

Die Lösung wird häufig in neuen Unterkategorien gesucht, etwa in spezifischen öffentlichen Gütern, unreinen öffentlichen Gütern oder globalen öffentlichen Gütern. Auch freie Güter und Universalgüter bereichern die Gütervielfalt, deren begriffliche Unterscheidung selten überzeugt. Das scheint mit der Herangehensweise zusammenzuhängen, die darauf fixiert ist, einer Sache bestimmte Eigenschaften zu- beziehungsweise einzuschreiben.

Doch eine Sache ist nicht Gemeingut, Privatgut oder Öffentliches Gut, sondern sie wird dazu gemacht. Zwar ist eine Straße zunächst einmal teilbar (nicht rival) und kann somit von allen befahren werden, doch sobald ein Stau eintritt, ist es damit vorbei. Werden Mautgebühren eingesetzt, wird der Zugang zur Straße zur Bezahlware und Ausschließbarkeit ist hergestellt. Ähnlich verhält es sich mit dem Wasser. Ursprünglich überall eine Allmende-Ressource, wird es in Bewässerungssystemen zum Gemeingut. In unseren staatlich verwalteten öffentlichen Gewässern wird es zum öffentlichen Gut und in der Flasche aus dem Supermarkt zum Privatgut.

Es kommt also nicht auf das Gut an, sondern auf die technischen und finanziellen Möglichkeiten sowie auf den politischen Willen und die Machtverhältnisse, ob etwas öffentliches Gut wird oder nicht. Gibt es eigentlich schon eine Technik, mit der man den Piraten das Leuchtturmsignal vorenthalten kann?

Weiterführende Literatur: Peter Barnes, „Kapitalismus 3.0. Ein Leitfaden zur Wiederaneignung der Gemeinschaftsgüter“, herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung, Hamburg (VSA-Verlag) 2008. Silke Helfrich und Heinrich-Böll-Stiftung (Hg.), „Wem gehört die Welt? Zur Wiederentdeckung der Gemeingüter“, München (oekom Verlag) 2009 (mit einem Beitrag von Elinor Ostrom). Silke Helfrich, Rainer Kuhlen u. a., „Gemeingüter – Wohlstand durch Teilen. Ein Report“, herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung, Berlin 2010. www.boell.de/downloads/Gemeingueter_Report_Commons.pdf.

Le Monde diplomatique vom 11.03.2011