13.03.2009

Kriegsverbrechen in Gaza

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Kriegsverbrechen in Gaza

Die beschränkten Möglichkeiten das Völkerrecht durchzusetzen von Richard Falk

Erstmals seit der Staatsgründung im Jahr 1948 sieht sich Israel mit dem Problem konfrontiert, dass geachtete Persönlichkeiten aus aller Welt ihrer Regierung gravierende Kriegsverbrechen vorhalten. Selbst der UN-Generalsekretär, der sich normalerweise mit Anklagen gegen souveräne Staaten sehr zurückhält - zumal wenn diese Verbündete von einflussreichen Mitgliedstaaten sind -, hat sich der Forderung angeschlossen, die Vorwürfe zu untersuchen und Israel gegebenenfalls zur Rechenschaft zu ziehen.

Um die Bedeutung dieser Entwicklung zu verstehen, muss man sich klarmachen, was das Besondere an den 22 Tage währenden Angriffen auf Gaza ist und was sie von den vielen anderen Aktionen unterscheidet, mit denen Israel seine Sicherheits- sowie seine strategischen Interessen mit gewaltsamen Methoden zu wahren versucht hat.

Der Hauptunterschied liegt meines Erachtens darin, dass sich die am 27. Dezember begonnenen Militäraktionen gegen eine im Wesentlichen hilf- und wehrlose Bevölkerung richteten. Dabei war die Einseitigkeit der militärischen Auseinandersetzung genau so, wie es die Zahlen der Opfer auf beiden Seiten zeigen: 1 326 Tote auf palästinensischer gegenüber 13 auf israelischer Seite (von denen mehrere durch „Friendly Fire“ umkamen). Dieses krasse Verhältnis ließ die meisten Kommentatoren zögern, hier überhaupt von einem „Krieg“ zu sprechen. Die Israelis und ihre Freunde zogen Begriffe wie „Vergeltung“ und „Selbstverteidigung“ vor, während die Kritiker Israels die Angriffe als „Massaker“ bezeichneten oder Kategorien wie Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit benutzten.

Auch in der Vergangenheit wurden israelische Militäraktionen von vielen Seiten verurteilt, vor allem natürlich von arabischen Staaten. Auch wenn dabei von Verletzungen der UN-Charta die Rede war, gingen die Kritiker stets implizit davon aus, dass die Gewaltanwendung im Rahmen und im Sinne eines Krieges erfolgte. Der Vorwurf von Kriegsverbrechen wurde bislang immer nur von radikalen Regierungen und der extremen Linken erhoben.

Ihre ersten Kriege führten die Israelis gegen arabische Nachbarn, die ihrem Staat buchstäblich das Existenzrecht absprachen. Diese Kriege waren Konflikte zwischen Staaten, und selbst als Israel im Krieg von 1967 seine militärische Überlegenheit demonstrierte, geschah dies innerhalb des Rahmens, der weltweit für kriegerische Auseinandersetzungen gilt. Und obwohl diese Überlegenheit in rechtlich umstrittener Form zur Geltung kam, war das Verhalten Israels schwerlich als kriminell im Sinne des Völkerrechts zu werten.

Das änderte sich mit dem Libanonkrieg von 1982. Das Hauptziel der Israelis war damals, die palästinensische Präsenz im Libanon zu beenden, aber heute erinnert sich die Welt in erster Linie an ein Ereignis gegen Ende dieses Krieges: wie in den Flüchtlingslagern Sabra und Schatila hunderte unbewaffneter palästinensischer Zivilisten abgeschlachtet wurden. Obwohl dieses abscheuliche Gemetzel auf das Konto einer libanesischen, christlichen Miliz ging, waren die Israelis durch ihr stillschweigendes Einvernehmen, ihre militärische Kontrolle der Situation und ihre Komplizenschaft mit den libanesischen Christen beteiligt.

Keine Chance für den guten Willen

Was in Sabra und Schatila geschah, war alarmierend, aber nicht kennzeichnend für die gesamte militärische Operation, die Israel als unvermeidlich rechtfertigte, weil sich die libanesische Regierung außerstande zeigte, eine Bedrohung Israels von ihrem Territorium aus zu verhindern. Der Krieg von 1982 endete mit der israelischen Besetzung des südlichen Libanon und – als Reaktion darauf – der Gründung der Hisbollah. Deren bewaffneter Widerstand führte im Mai 2000 zum Abzug der letzten israelischen Truppen.

Eine verspätete Folge dieses Rückzugs war der Libanonkrieg von 2006. Der Feind war nun die Hisbollah. Die Operationen einer Hightech-Armee, die sich nicht gegen einen Feindstaat richteten, sondern gegen eine Feindgesellschaft, die über keine eigenen Mittel zur Verteidigung verfügt, machte zwangsläufig Teile der libanesischen Zivilbevölkerung zum Opfer.

Der Libanonkrieg warf außerdem die Frage auf, ob die militärische Option überhaupt noch den politischen Zielen Israels diente, zumal die Hisbollah aus diesem Krieg gestärkt hervorging und die israelische Armee in Wahrheit nur erreichte, dass ihr Ruf als kämpfende Truppe ramponiert und der südliche Libanon zerstört wurde.

Die Operationen gegen den Gazastreifen haben diesen Umschlag vom Krieg gegen Staaten hin zur Bekämpfung von bewaffneten Widerstandsbewegungen dramatisch vor Augen geführt. Die Rede war nicht mehr von „Krieg“, sondern von Kampf gegen Kriminelle. Die Frage der Verletzung internationalen Rechts wurde auf den Aspekt reduziert, ob die von Israel eingesetzten Gewaltmittel „unverhältnismäßig“ wa-ren oder nicht. Damit blieb die grundsätzlichere Frage undiskutiert, ob die Angriffe auf den Gazastreifen in irgendeinem rechtlich relevanten Sinne „defensive“ Aktionen waren.

Doch von der Notwendigkeit einer „Abwehrmaßnahme“ kann keine Rede sein: Der vorläufige Waffenstillstand zwischen Israel und der Hamas, der seit dem 19. Juli 2008 in Kraft war, hatte die grenzüberschreitenden Gewaltaktionen praktisch beendet. Die Hamas hatte mehrmals angeboten, den Waffenstillstand zu verlängern, sie sprach sogar von einem Zeitraum bis zu zehn Jahren. Dass der Waffenstillstand nicht hielt, liegt primär nicht an den Raketen der Hamas, sondern hauptsächlich am israelischen Luftangriff auf Gaza vom 4. November 2008, bei dem sechs Hamas-Kämpfer getötet wurden. Die Israelis waren also erstens nicht das Ziel einer Hamas-Attacke, und zweitens war eine aussichtsreiche Verhandlungsalternative zum militärischen Vorgehen vorhanden. In solchen Situationen schreibt das Völkerrecht vor, dass der „gute Wille“ eine Chance bekommen muss.

Die rechtliche Frage ist weniger, ob die Gewaltmittel der israelischen Seite „unverhältnismäßig“ waren – was sie natürlich waren –, sondern ob der Gewalteinsatz zu einem anderen als zum Zweck der Verteidigung diente. Angriffskriege sind nach der UN-Charta verboten und stellen ein Verbrechen gegen den Frieden dar. Beim Alliierten Kriegsverbrechertribunal von Nürnberg nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das „Verbrechen gegen den Frieden“ als „das größte internationale Verbrechen“ bezeichnet, indem es „die Schrecken aller weiteren Kriegsverbrechen“ einschließe und akkumuliere.1

Eine militärische Auseinandersetzung wie die im Gazastreifen verwischt die Trennlinie zwischen Krieg und Verbrechen – wenn sie sich in einer so dicht bevölkerten Region abspielt, sind Widerstandskämpfer und Zivilbevölkerung nicht mehr zu unterscheiden. Weil die Widerstandskräfte militärisch nicht in der Lage waren, sich der vom gegnerischen Staat ausgeübten Gewalt direkt zu widersetzen, konnten sie damit rechnen, dass die Zivilbevölkerung getroffen würde. Insofern haben sowohl die israelischen Angriffe als auch der Widerstand der Hamas die Trennlinie zwischen völkerrechtlich legalen Kampfaktionen und Kriegsverbrechen verletzt.

Doch man sollte nicht beiden Seiten denselben Grad an Verantwortung zuschreiben. Israel hat seinen Gaza-Feldzug ohne angemessene rechtliche Begründung und ohne legitimes Anliegen begonnen und der Zivilbevölkerung ein ungeheures Maß an Zerstörung und Leiden zugefügt. Die Militäraktion, mit der Gaza niedergeworfen und bestraft werden sollte, war bereits als solche „kriminell“ – ein Verstoß gegen das Kriegsrecht sowie ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Zudem war zum Zeitpunkt des israelischen Angriffs die Bevölkerung des Gazastreifens seit mehr als 18 Monaten einer Strafblockade unterworfen, die von vielen zu Recht als Kollektivstrafe angesehen wurde und gegen Artikel 33 und 55 der Vierten Genfer Konvention verstößt, in denen das Verhalten einer Besatzungsmacht gegenüber der Zivilbevölkerung geregelt ist. Diese Blockadepolitik – weithin als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und grober Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht kritisiert – führte zu gravierender Unter- und Fehlernährung und zu psychischen Erkrankungen. Die Bevölkerung des Gazastreifens war bereits geschwächt, als sie die „Shock and Awe“-Angriffe der israelischen Streitkräfte erdulden musste, und ihr Elend wurde noch größer, weil die Israelis ihr verwehrten, sich über die Grenzen hinweg in Sicherheit zu bringen. 200 Frauen anderer Nationalitäten wurde dagegen die Ausreise erlaubt. Das unterstreicht noch den kriminellen und ethnisch selektiven Charakter der israelischen Entscheidung, Kinder, Frauen, Kranke, gebrechliche Alte und Behinderte in einem winzigen Territorium einzusperren, das Schauplatz intensivster Kampfhandlungen war. Es entsteht hier der Eindruck, dass – zum ersten Mal in einer Kriegssituation – der Zivilbevölkerung die Möglichkeit auf Flucht systematisch vorenthalten wurde.

Auch im Hinblick auf die israelischen Kampfmethoden stellt sich die Frage nach möglichen Kriegsverbrechen. Zu den Anschuldigungen, die sich auf von Menschenrechtsorganisationen gesammelte Beweismittel stützen, gehört etwa die Beschießung ziviler Ziele oder die Verweigerung medizinischer Hilfe für verwundete Palästinenser durch israelisches Militärpersonal sowie das Aufhalten von Krankenwagen. Durch Aussagen von Augenzeugen sind zudem 20 Fälle dokumentiert, in denen israelische Soldaten auf Frauen und Kinder feuerten, die eine weiße Fahne trugen. Weiter gibt es Anschuldigungen, die sich auf den Einsatz von Phosphorbomben in Wohnvierteln von Gaza-Stadt beziehen, und von neuartigen Sprengkörpern namens Dime (Dense Inert Metal Explosive), die mit so großer Wucht explodieren, dass sie Körperteile buchstäblich zerfetzen.

Aufgrund der Fakten muss geklärt werden, ob es eine rechtliche Basis für die Verfolgung nicht nur der unmittelbaren Täter gibt, sondern auch deren militärischer Vorgesetzter und der politischen Führung Israels, soweit kriminelle Methoden und Waffen im Rahmen einer politischen Strategie autorisiert wurden. Ebenso sind die israelischen Anschuldigungen zu behandeln, die sich auf die von palästinensischer Seite auf zivile Ziele abgefeuerten Raketen beziehen wie auch auf den Vorwurf, dass Hamas-Kämpfer Menschen als „lebendige Schutzschilde“ benutzt und bestimmte Waffen bewusst von nichtmilitärischen Gebäuden aus benutzt haben.

Eine Reihe von Fragen nach der individuellen Verantwortung für Kriegsverbrechen kann man bereits jetzt stellen: Die Blockade des Gazastreifens, die immanent kriminelle Qualität und den nichtdefensiven Charakter des Angriffs sowie politische Praktiken (wie die Einschließung der zivilen Bevölkerung in der Kriegszone), die Israel ganz offen zugegeben hat. Die Vorwürfe gegen die Hamas bedürfen dagegen weiterer Nachforschungen und einer juristischen Einschätzung, bevor sich angemessen diskutieren lässt, wie man die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen kann.

Das führt zu der Frage, ob das Gerede von israelischen Kriegsverbrechen bloßes Gerede bleiben wird. Gibt es eine realistische Aussicht, dass die Anschuldigungen zu wirksamen Verfahren führen werden? Von der israelischen Regierung wurden dies bereits auf höchster Ebene erörtert; das Ergebnis war die offizielle Zusage, israelische Soldaten vor Anklagen wegen Kriegsverbrechen zu schützen.

Juristische und politische Hindernisse

Am naheliegendsten wäre es, die dargestellten Fälle vor den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu bringen. Zwar wurde der Chefankläger beim IStGH bereits gebeten, die Möglichkeit eines solchen Verfahrens zu erkunden, aber das wird mit großer Sicherheit zu nichts führen. Denn Israel ist dem IStGH-Gründungsstatut (obwohl es dieses unterschrieben hat) nicht beigetreten, und Palästina ist nach herrschender Meinung noch kein Staat. Zwar hat die Palästinensische Autonomiebehörde nach dem Waffenstillstand vom 19. Januar 2009 in einem Brief an den IStHG überraschend ihre Bereitschaft erklärt, die Rechtsprechung der Haager Gerichts anzuerkennen. Aber selbst wenn die Palästinenser als Vertragsmitglied anerkannt würden, was unwahrscheinlich ist, würde das späte Beitrittsdatum eine juristische Untersuchung von Ereignissen verhindern, die vor diesem Datum stattgefunden haben. Und da Israel mit dem IStGH ganz sicher nicht kooperieren wird, also auch keine Beweismittel, Zeugen oder Verteidiger beisteuern wird, wäre die Beweisaufnahme in einem solchen Verfahren außerordentlich schwer.

Als zweite Möglichkeit würde sich anbieten, den vom UN-Sicherheitsrat in den 1990er-Jahren gewählten Weg einzuschlagen und einen internationalen Ad-hoc-Gerichtshof zu gründen. Aber dieser Weg, nach dem Vorbild der Strafgerichtshöfe über die Verbrechen im früheren Jugoslawien und über die Massaker in Ruanda von 1994 einen Gaza-Gerichtshof zu bilden, dürfte blockiert sein, weil die USA und wahrscheinlich auch europäische Mitglieder des Sicherheitsrats ihr Veto einlegen würden.

Theoretisch könnte dann zwar die UN-Generalversammlung diesen Antrag behandeln, da Menschenrechtsfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen und sie durch Artikel 22 der UN-Charta autorisiert ist, „Nebenorgane“ einzusetzen, „soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält“.2 Dieser Weg wird derzeit sondiert, ist aber angesichts der geopolitischen Realitäten innerhalb der UN wenig realistisch. Zu einer plausiblen Option könnte er dann werden, wenn Israel seine rechtswidrige Blockade des Gazastreifens entgegen den Forderungen vieler politischer Kräfte – darunter US-Präsident Obama – aufrechterhält.

Im Übrigen gilt auch für ein solches Ad-hoc-Gericht, dass es ohne eine enge Kooperation mit der Regierung des Staats, dessen Politiker und Soldaten angeklagt sind, keine erfolgreiche Arbeit leisten kann. Und im Gegensatz zu den Regierungen im früheren Jugoslawien und in Ruanda würde die politische Führung Israels sicher alles tun, um die Tätigkeit einer solchen internationalen Instanz zu hintertreiben.

Die plausibelste Lösung wäre, den Anspruch auf eine Rechtsprechung mit universeller Reichweite wahrzunehmen, die sich in unterschiedlicher Form einige nationale Gerichte bei der Verfolgung bestimmter Kriegsverbrechen zuschreiben.3 In Spanien wurden bereits mehrere hohe Offiziere der israelischen Armee unter Anklage gestellt, wobei die Regierung in Madrid unter politischen Druck steht, das spanische Strafrecht so zu ändern, dass eine Anklage in Abwesenheit nicht mehr möglich sein soll.

Beschritten wurde dieser Weg erstmals 1998, als der chilenischen Exdiktator Pinochet vor einem spanischen Gericht angeklagt wurde. Pinochet wurde später in Großbritannien festgenommen, wo eine knappe Mehrheit des House of Lords in letzter Instanz befand, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Auslieferung nach Spanien besteht.4

Nationale Ermittlungsverfahren sind anfällig für politischen Druck. Das zeigte sich in Deutschland, wo es die Bundesanwaltschaft im April 2007 ablehnte, ein Verfahren in Sachen Folter gegen Donald Rumsfeld zu eröffnen.5 Und das, obwohl US-amerikanische Menschenrechtsorganisationen Beweismaterial vorgelegt hatten und ein Prozess gegen den US-Verteidigungsminister im eigenen Land extrem unwahrscheinlich war.6 Solche universalen Verfahren auf nationaler Ebene kommen eher zufällig zustande, weil sie davon abhängen, dass sich der Beschuldigte entweder auf dem Territorium des verfolgenden Staats befindet oder ein anderer Staat zur Auslieferung bereit ist.

Dennoch könnte es durchaus zu einem Verfahren gegen prominente Beschuldigte kommen. Da ein solcher Fall dem Thema Kriegsverbrechen große und weltweite Aufmerksamkeit verschaffen würde, ist die universale Zuständigkeit nationaler Gerichte wahrscheinlich die erfolgversprechendste Methode, die israelische Seite trotz gigantischer Hindernisse zur Verantwortung zu ziehen. Selbst wenn es zu keiner Verurteilung käme – die hat es bislang bei vergleichbaren Anschuldigungen noch nie gegeben –, würde eine drohende Verhaftung und Verfolgung die Reisepläne bestimmter Funktionsträger stark einschränken und ganz gewiss die internationale Reputation der betroffenen Regierung berühren.

Es besteht natürlich auch die theoretische Möglichkeit, dass strafrechtliche Verfahren vor israelischen Gerichten eröffnet werden, zumindest in Fällen wie der Erschießung von Zivilisten, die sich schon ergeben haben. Angesehene israelische Menschenrechtsorganisationen wie B’Tselem sammeln Beweismittel für solche juristischen Verfahren, wobei sie argumentieren, dass eine israelische Initiative im nationalen Interesse liegt – auch wenn sie zu keinem Verfahren führt (was aus politischen Gründen fast sicher ist).

Wenn also rechtliche Schritte in Israel selbst blockiert werden, wird die Anwendung des internationalen Strafrechts – sei es durch einen internationalen Gerichtshof oder vor irgendeinem nationalen Gericht – durchaus zu einem gangbaren Weg. Und sollte sich auch das als unmöglich erweisen, kann man immer noch versuchen, ein nichtstaatliches, von NGOs getragenes Tribunal zu veranstalten, dass eine zumindest symbolische rechtliche Autorität beanspruchen kann.

Trotz der Rufe nach Ermittlungen und Anklagen in Sachen Kriegsverbrechen in Gaza ist hinreichend klar, dass der politische Wille, der für ein Vorgehen gegen Israel auf der Ebene der Staatengemeinschaft erforderlich wäre, innerhalb wie außerhalb der UNO nicht vorhanden ist. Bei der Frage von Kriegsverbrechen gilt ein doppelter Maßstab, der die geopolitischen Realitäten widerspiegelt. Gegen Saddam Hussein oder Slobodan Milosevic vorzugehen, ist eine Sache, gegen George W. Bush oder Ehud Olmert aber eine ganz andere.

Sieger im Legitimationskrieg

Seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen von 1945 bis 1947 gilt faktisch Straflosigkeit für mutmaßliche Täter, die Funktionsträger unbesiegter Staaten sind. Das wird sich in der näheren Zukunft auch nicht ändern. Dieses realpolitische Faktum schwächt den Status des internationalen Rechts als Instrument zur Durchsetzung weltweiter Gerechtigkeit. Für die internationale Strafgerichtsbarkeit gilt nach wie vor, dass die Starken und Siegreichen ungestraft davonkommen; zur Rechenschaft ziehen kann man nur die Schwachen und Besiegten.

Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es auf Initiative von internationalen NGOs eines oder mehrere Tribunale geben wird, die ohne staatliche Autorisierung auskommen müssen. Das bekannteste historische Beispiel ist das Russell-Tribunal zum Vietnamkrieg, das Ende 1966 auf Betreiben des britischen Philosophen Bertrand Russell zustande kam und zwei Anhörungen durchführte. Das 1979 gegründete Permanent Peoples’ Tribunal in Rom hat mehr als 20 Anhörungen über eine ganze Reihe internationaler Themen organisiert, die weder von der UN noch von Einzelstaaten aufgegriffen wurden. In Istanbul fand 2005 ein „Welttribunal“ über den Irakkrieg statt7 , das die USA und Großbritannien wegen der Invasion und der Besetzung des Irak verurteilte und führende Politiker beider Staaten benannte, die strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten.

Von den Medien werden solche Tribunale in der Regel ignoriert – oder als einseitig und rechtlich bedeutungslos kritisiert. Aber solange sich auf der offiziellen juristischen Ebene nichts tut, füllen solche nichtoffiziellen Tribunale – zumindest symbolisch – ein rechtliches Vakuum aus.

Die eigentliche Frage lautet jedoch, welche Bedeutung und welche Folgen die Thematisierung israelischer Kriegsverbrechen in Gaza haben kann. Meiner Ansicht kann sie vor allem im Hinblick auf den sogenannten zweiten Krieg, relevant werden, also jenem Kampf um Legitimation, der am Ende das politische Resultat eines Krieges stärker beeinflusst als die militärische Bilanz. Im Vietnamkrieg haben die USA jede einzelne Schlacht gewonnen und dennoch den Krieg verloren; dasselbe gilt für die Franzosen in Indochina und Algerien und für die Sowjetunion in Afghanistan. Das Schahregime im Iran wie das Apartheidregime in Südafrika sind zusammengebrochen, weil sie den Legitimationskrieg verloren haben.

Ich gehe davon aus, dass die jetzt aufkommenden Anschuldigungen in Bezug auf das israelische Verhalten während und nach dem Gaza-Feldzug den Palästinensern an der Legitimationsfront große Erfolge einbringen. Das Gefühl, dass die Israelis mit hochmodernen Waffen Krieg gegen eine wehrlose Zivilbevölkerung geführt haben, hat Bürger in aller Welt dazu gebracht, Boykottmaßnahmen, Sanktionen und den Abzug von Investitionen aus Israel vorzuschlagen.

Solche Initiativen setzen Regierungen und Unternehmen unter Druck, so wie einst die Anti-Apartheid-Kampagne großen Einfluss auf die politischen Geschicke Südafrikas hatte. Ein Sieg im Legitimationskrieg garantiert zwar noch nicht, dass die Palästinenser in den kommenden Jahren ihr Selbstbestimmungsrecht realisieren können, aber er wird die politische Gleichung auf eine Weise verändern, die heute noch nicht voll erkennbar ist.

Fußnoten: 1 Joe J. Heydecker und Johannes Leeb, „Der Nürnberger Prozess“, Frankfurt am Main (Büchergilde Gutenberg) o. J. [1970], S. 551. 2 1950 hat die UN-VV auf der Basis dieses Artikels das UN Administrative Tribunal errichtet, das bei Arbeitskonflikten mit UN-Bediensteten tätig wird. 3 In mehr als zwölf Ländern, darunter Spanien, Belgien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien und USA. Die Idee einer universellen Gerichtsbarkeit geht auf die juristische Verfolgung von Piraten in früheren Jahrhunderten zurück: Jedes Land sollte der Piraterie verdächtige Personen ungeachtet ihrer Nationalität vor Gericht stellen können. 4 Pinochet wurde dennoch nicht ausgeliefert, sondern durfte nach Chile zurückkehren, weil er für einen Prozess angeblich zu krank war. Er starb 2006 in Chile, während ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet war. 5 Die Bundesanwaltschaft führte zur Begründung an, Ermittlungsverfahren bei Straftaten im Ausland müssten nicht eingeleitet werden, wenn es „keinen inländischen Bezug“ gebe und nicht zu erwarten sei, „dass Tatverdächtige sich in Deutschland aufhalten werden“. Siehe Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27. April 2007. 6 Es ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass eine Verfolgung im eigenen Staat den Vorrang vor Verfahren im Ausland hat. 7 Die Jury unter Vorsitz der indischen Schriftstellerin Arundhati Roy hörte 54 Zeugen. Über die Beweisaufnahme vor diesem Tribunal wurde in den Staaten des Nahen Ostens publizistisch breit berichtet. Aus dem Englischen von Niels Kadritzke Richard Falk war Professor für Völkerrecht an der Yale University und ist seit März 2008 UN-Sonderberichterstatter über die Menschenrechte in den besetzten palästinensischen Gebieten. Seitdem hat ihm Israel zwei Mal die Einreise verweigert; im Dezember 2008 wurde er auf dem Ben-Gurion-Flughafen dreißig Stunden festgehalten und anschließend abgewiesen.

Le Monde diplomatique vom 13.03.2009, von Richard Falk